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Full text of "Joel Lupold III Von Bebenburg"

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Lupold iii von Bebenburg 

BISCHOF VON BAMBERG. 

TEIL I. 

SEIN LEBEN. 


INAUGURAL- DISSERTATION 

ZUR 

ERLANGUNG DER PHILOSOPHISCHEN DOKTORWÜRDE 

VERFASST UND 

MIT GENEHMIGUNG OER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT 
DER VEREINIGTEN FRIEDRICHS -UNIVERSITÄT 
HALLE - WITTENBERG 
AM 1 1 . OKTOBER 1891, MITTAGS 12 UHR 
SAMT DEN THESEN 

ÖFFENTLICH ZU VERTEIDIGEN 
VON 

* 

FELIX JOEL 

AUS ZANKENCZIN. 

OPPONENTEN: 

Drd. phil. EMIL ELSTE 
Cand. hist. ERNST SCHLEE 


HALLE a. d. S. 

DRÜCK VON OTTO HENDEL. 

1891. 




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Af»R 1 2 1928 


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MEINEN LIEBEN ELTERN 

IN DANKBARKEIT GEWIDMET. 



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Im Laufe des 13. Jahrhunderts war das Papsttum dem 
schon seit langer Zeit von ihm erstrebten Ziele, der Herrschaft des 
apostolischen Stuhles über alle christlichen Staaten des Abend- 
landes, wenigstens um ein beträchtliches Stück näher gekommen. 
Abgesehen von der unbedingten Autorität in Glaiibensangelegen- 
heiten und der ausgedehnten Gewalt über die Geistlichkeit, die 
sich die Päpste in allen abendländischen Staaten zu erringen ge- 
wusst hatten, war es ihnen in einzelnen derselben bis zu einem 
gewissen Grade auch geglückt, eine Oberhoheit über das König- 
tum zu erlangen. So war es auch in Deutschland, hauptsäch- 
lich infolge der unglücklichen Einrichtung des Wahlkönigtums, 
dazu gekommen, dass mehrmals bei zwiespältigen Wahlen einer 
der zu Königen Erkorenen oder auch beide selbst den Papst als 
Schiedsrichter angerufen hatten. Später erklärte dann unter 
der Regierung Ludwigs des Bayern Johann XXII. sogar, dass 
es dem Papst von rechtswegen zukomme, einen jeden neu- 
gewählten König von Deutschland zu bestätigen. Jetzt regte 
sich jedoch zum ersten Male dort die Opposition gegen diese über- 
triebenen Ansprüche der römischen Kurie, und durch die etwas 
später erfolgten Beschlüsse des Kurvereins zu Rense und des 
Frankfurter Reichstags von 1338 wurden dieselben fest und ener- 
gisch zurückgewiesen. Es fanden sich aber auch eine Reihe von 
Gelehrten, die durch Streitschriften die Sache des deutschen König- 
tums und des eng mit demselben verbundenen römischen Kaiser- 
tums gegenüber dem päpstlichen Stuhle verfochten. Der grösste 
Teil derselben war jedoch von ausländischer Herkunft, und auch 
unter den wenigen Deutschen, die jene Sache zu verteidigen unter- 
nahmen, gab es nur einen, der in seinen Schriften eine wirklich 
patriotische Gesinnung bewies und zugleich ein -für jene Zeit 

1 


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2 


wissenschaftlich bedeutendes Werk auf diesem Gebiete lieferte. 1 
Dies war der Prälat Lupoid von Bebenburg, der später in 
Bamberg die Bischofswürde erlangte. Aus den eben angeführten 
Gründen erscheint es daher wohl von Interesse, ausser den Schriften 
auch den Lebenslauf dieses Mannes kennen zu lernen, zumal da 
derselbe im ganzen ein recht ehrenvoller und erfreulicher gewesen 
ist. Es soll daher im folgenden zunächst das Leben Lupolds ge- 
schildert und seine Werke an passender Stelle nur kurz angeführt 
werden, indem dann eine genauere Besprechung derselben einem 
zweiten Teile dieser Arbeit Vorbehalten bleibt. 

Lupoid wurde am Ende des 13. Jahrhunderts im Orte Beben- 
burg (dem jetzigen Bemberg an der Brettach, bei dem gleich- 
namigen, zum heutigen württembergischen Oberamt Weinsberg 
gehörigen Orte Klein-Brettach) geboren. 2 Hier besass seine Fa- 
milie eine Burg, 3 mit der zugleich eine gleichnamige Herrschaft 
verbunden war, nach der sie sich demnach die Familie der Herren 
von Bebenburg nannte. Sie bildete eine Seitenlinie des damals, 
hauptsächlich in Franken, weitverbreiteten Geschlechts der Küchen- 
meister von Rothenburg und Nortenberg. 4 — Das Vorkommen 
Lupolds können wir mit Sicherheit zum ersten Male in einer Ur- 
kunde des Jahres 1312 nach weisen, in der ein Lupoid von Beben- 
burg, noch ohne jeden Titel, wie es ja auch für unseren späteren 


1 Ygl. Riezler, Die literarischen Widersacher der Päpste u. a. 180 
und Müller, Der Kampf Ludwigs des Bayern mit der römischen Kurie II. 84. 

2 Vgl. Auszug aus dem Kalendar der Eccl. Cathed. in Bamberg (7. 
Bericht des hist. Vereins zu Bamb. 279). 

3 Vgl. Urkunde Karls IY. in Bezug auf die Feste Bebenburg vom 
22. Nov. 1360 (Reg. Boica. IX. 26). 

4 S. Bensen, Hist. Untersuchungen über Rothenburg 432 u. 447 (Anm. 
19 zu Tab. VIII). — Aus mehreren Quellen (Lupoid nennt sich selbst 
in seinem „Dictamen de modernis cursibus etc.“ (Böhmer Font. I) 484 
einen Ministerialen des römischen Reiches, ebenso wird sein Bruder Rudolf 
von Bebenburg in einer Urkunde vom 22. Jan. 1346 (Reg. Boica VIII 60) 
als „des Reiches Dienstmann“ bezeichnet; vgl. Beitr. zur Gesch. der Herren 
von Bebenburg u. a. in: Zcitschr. des hist. Ver. f. wirtemb. Franken H. IV 
S. 111) ersehen wir, dass diese Familie zu jener Zeit dem Reichsministerialen- 
stande angehörte. Zugleich aber wird uns durch eine allerdings nicht ganz 
zuverlässige Quelle (Hoffmanni Annal. Bamb. bei Ludewig Scr. Bamb. I 161, 
vgl. Ussermann Episc. Bamb. 151 und Erhard in der Encykl. von Ersch 
und Gruber VIII 281) berichtet, dass ihre Hauptbesitzung Bebenburg seit 
1243 ein Lehen des Bistums Bamberg war. 


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3 


Bischof passt, als Siegler bei der Bestätigung eines Verkaufes an 
das westlich von Bamberg gelegene Kloster Ebrach auftritt, 1 

Dem Namen unseres Bebenburgers begegnen wir zwar schon 
früher, in den Jahren 1297 und 1298, unter den Studierenden der 
Universität Bologna. Doch erscheint diese Angabe sehr unsicher, 
besonders im Hinblick darauf, dass er, wie weiter unten noch zu 
erwähnen ist, noch 19 Jahre später, nämlich im Prokuratuijahre 
1316/17, 2 von neuem dort immatrikuliert wird und dass wir ihn 
dann sogar noch in den Jahren 1321 und 1322 auf dieser Univer- 
sität anwesend finden. Die Annahme, dass hier ein Irrtum vor- 
liegt, scheint auch dadurch bestätigt zu werden, dass der Name 
Bebenburg an jene Stelle der Universitätsakten erst von einer 
Hand des 15. Jahrhunderts gesetzt worden ist. — Wohl aber 
finden wir Lupoid zum ersten Male in zuverlässiger Weise im 
Prokuratuijahre 1314/15 unter den neu aufgenommenen Studenten 
genannt. Bald darauf muss er sich für einige Zeit von der Uni- 
versität entfernt haben; denn zwei Jahre später, im Prokuraturjahre 
1316/17, wurde er, wie schon oben erwähnt, von neuem in Bologna 
immatrikuliert. Inzwischen war er zugleich Domherr in Würzburg 
geworden, und dies war also, soweit es sich nachweisen lässt, die 
erste kirchliche Würde, die er bekleidet hat. Was nun seinen 
ferneren Aufenthalt auf der Universität betrifft, so ist er jedenfalls 
noch eine Reihe von Jahren dauernd dort geblieben ; denn es wird 
uns nicht weiter beachtet, dass er später noch einmal von neuem 
immatrikuliert worden wäre, dagegen wurde er noch im Prokuratur- 
jahre 1321/22 mit einem gewissen Heinrich Viselarius zusammen 
als Vertreter der deutschen Nation der Universität zu den Rek- 
toren gesandt, die sich damals in Imola bei Ravenna auf hielten; 
die Ausgaben, die den beiden Abgesandten aus dieser Reise er- 
wuchsen, wurden ihnen später von ihrer Nation vergütet. Im An- 
fänge des Jahres 1322 wurde Lupoid ferner mit demselben Vise- 
larius und noch drei anderen zusammen von der deutschen Nation 
zum Syndicus gewählt. Als solche hatten diese Beamten von den 
beiden Vorstehern, deren Amtsjahr um diese -Zeit verflossen war, 
die Rechenschaftsablegung entgegenzunehmen. Zu diesem Zwecke 


1 Reg. Boica V, 225. 

2 Die Amtsdauer der jährlich neugewählten Prokuratoren, der Vor- 
steher der deutschen Nation auf der Universität, reichte damals von einem 
Bonntag nach Epiphaniä bis zu dem des nächsten Jahres. 

' 1 * 


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4 


mussten ihnen von denselben das Siegel der Nation, das Statuten- 
buch, ihre schriftlichen Jahresberichte und die der Nation gehörigen 
kirchlichen Gewänder, Gerätschaften u. a. zur Ansicht übergeben 
werden; ferner wurde ihnen zu dem gleichen Zwecke eine eben- 
falls der Nation gehörige Geldsumme von 220 Bologneser Pfund 
ausgeliefert. 

Über das eigentliche Studium Lupolds wissen wir nichts 
Sicheres. Dass er in Bologna ein Schüler des berühmten Kirchen- 
rechtslehrers Johannes Andreae de S. Hieronymo gewesen sei, 
wird uns nur durch spätere Quellen, besonders durch Trithemius, 
überliefert. Da Lupoid jedoch später, wie noch zu besprechen ist, 
in Bologna Doctor decretorum, d. h. also Doktor des geistlichen 
Rechts, geworden ist und dieses Fach daher jedenfalls zu seinem 
Hauptstudium gemacht hat, so erscheint diese Nachricht allerdings 
sehr glaubwürdig, besonders da Joh. Andreae seit 1309 dauernd 
in Bologna lehrte. — Was nun endlich die Erlangung der Doktor- 
würde von seiten Lupolds betrifft, so sind uns auch hierüber gar- 
keine sicheren Nachrichten überliefert. Dass ihm überhaupt in 
Bologna die Doktorwürde verliehen worden ist, können wir nur 
aus den Umständen schliessen, dass er, soviel wir wissen, auf 
keiner anderen Universität studiert hat und dass er in einem 
Schreiben des Bischofs Wolfram von Würzburg vom Jahre 1325, 1 
das uns nach seiner Studienzeit eine der ersten, vielleicht wieder 
die erste Nachricht überhaupt von ihm giebt, bereits Doctor de- 
cretorum gegannt wird; dieser Titel kehrt dann noch in vielen 
späteren Urkunden, in denen der Bebenburger eine Rolle spielt, 
wieder. 2 

Nach Ablauf der Studienzeit können wir Lnpold mit Sicherheit 
zuerst wieder im Jahre 1325 in Würzburg, das nun überhaupt der 
Hauptschauplatz seiner Thätigkeit wurde, sowie in Mainz nach- 
weisen. Im ersteren Orte begegnen wir ihm nämlich in der schon 
früher erlangten Domherrnstellung in dem vorhin erwähnten 
Schreiben des Bischofs Wolfram, durch das derselbe, abgesehen 


1 Schannat, Hist. Fuldensis cod. prob. 239, vgl. das Regest bei Böhmer 
Reg. Lud. Addit. III 416. (Reichssaehen No. 420.) 

2 Ueber Lupolds Universitäts- Studium s. Acta nationis Germanicae 
univ. Bonon. 1. Annales 4/, 67, 71, 80. 2. Praefatio XXI und Statuta 
(von 1497) 10; daneben Trithem. Catal. illustr. vir. Germ. 144, Savigny, 
Gesch. des röm. Rechts VI. 105. 


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5 


von dem übrigen Inhalt des Briefes, auch Lupoid dem Papst 
Johann XXII empfiehlt. Es ist jedoch möglich, dass der Beben- 
burger schon vor dem Erlass dieses Schreibens in dem zu den 
Besitzungen seiner Familie gehörigen Orte Gammesfeld 1 die Pfarrei 
besessen hat; denn in einer späteren Urkunde vom 12. November 
1326 erteilt Papst Johann XXII ihm Dispens dafür, dass er diese 
Pfarrei eine zeitlang ohne die höheren Weihen besessen habe, 
wobei er ihm zugleich als Busse hierfür die Pflicht auferlegt, die 
aus dieser Pfründe fliessende Einnahme von zwei Jahren an den 
Bischof Petrus von Palestrina zur Hilfe gegen die Ketzer in der 
Lombardei zu zahlen. 2 Hierdurch wird es auch sehr wahrschein- 
lich, dass Lupoid auch seine Würzburger Domherrnwürde, die er 
ja schon, wie früher (S. 4) erwähnt, 1316 oder 1317 innehatte, 
wenigstens eine Anzahl von Jahren in ungesetzlicher Weise be- 
sessen hat; denn auch von einem Domherrn wurde nach den 
Synodalgesetzen verlangt, dass er wenigstens das Subdiakonat, 
die unterste der 3 höheren Weihen, erworben hatte, ehe er sein 
Kanonikat übernahm. 3 — Es ist ferner leicht möglich, dass Lupoid 
auch in Mainz schon einige Zeit vor dem Erwerb dieses Sub- 
diakonats Domherr gewesen ist. Bestimmt als solcher nachweisbar 
ist er hier zuerst, wie schon früher erwähnt, ebenfalls 1325, und 
zwar kommt er in einer Urkunde aus diesem Jahre vor, in der 
ein Zeugenverhör wegen der Frage vorgenommen wird, ob dem 
Kapitel der bei Mainz gelegenen Kollegiatkirche von St. Victor 
das Recht zustehe, sich selbst einen Propst zu wählen. 4 Ferner 
zwei Jahre darauf (1327) in derselben Würde in einer Urkunde des 
Erzbischofs Mathias von Mainz, durch die derselbe dem Kloster 
Reinhardsbrunn die Kirche in Bollstädt einverleibte. Lupoid soll 
damals die übrigen Domherren in Mainz bewogen haben, ihre 


1 S. Bensen a. a. O. Tab. VIII No. 19.| 

2 Päpstl. Urkunden und Regesten, die Prov. Sachsen betr. (Gescliichts- 
quellen der Prov. Sachsen XXI) 188. 

3 Vgl. Herzog, Real - Encyklopädie VII 324. — Die einzige Möglich- 
keit, dass Lupoid die Würzburger Domherrn würde niemals in unrecht- 
mässiger Weise besessen hätte, wäre nur dadurch gegeben, dass er schön 
vor dem Jahre 1316 die Pfarrei in Gammesfeld inne gehabt und etwa in 
diesem Jahre, noch vor der Erlangung jener Domherrnwürde, das Subdia- 
konat erworben hätte. 

4 Joannis Rer. Mogunt. II. 340. 


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Zustimmung zu dieser Verfügung zu geben; was ihn hierzu 
veranlasst hat, ist aus der Urkunde nicht ersichtlich. 1 

Hier in Thüringen bekleidete Lupoid zu jener Zeit schon 
ebenfalls eine Würde, nämlich die Propstei des St. Severinstiftes 
in Erfurt. Zuerst kommt er im Besitz dieser Pfründe in einer 
Urkunde vom 3. November 1326 vor, in der der schon vorhin 
genannte Erzbischof Mathias von Mainz einen Rechtsstreit zwischen 
der Kollegiatkirche in Aschaffenburg und drei Brüdern aus dem 
Rittergeschlechte der Schelme schlichtet. In diesem Prozess war 
Lupoid vom Erzbischof mit dem Ritter Konrad Rüde zusammen 
mit dem Zeugenverhör beauftragt worden und erscheint in der 
Urkunde selbst als Zeuge für die öültigkeit des Urteils. 2 — Aber 
erst 10 Tage darauf, am 13. November jenes Jahres, nachdem 
ihm der Papst erst einen Tag vorher den früher erwähnten Dispens 
wegen des ungesetzlichen Besitzes der Pfarrei in Gammesfeld er- 
teilt hatte, beauftragte derselbe den Propst von Bingen, den Dom- 
dechanten in Mainz und den Mailänder Canonicus Ambrosius, 
Lupoid in die Propstei von St Severi in Erfurt einzuführen. 3 
Diese nachträgliche Einführung von seiten des Papstes lässt sich 
nur dadurch erklären, dass Lupoid bereits vor dem 3. November 
vom Kapitel des St. Severinstiftes znm Propst gewählt worden 
war. Nach dem im allgemeinen um diese Zeit geltenden kirchlichen 
Gewohnheitsrecht 4 hätte nun seine Einführung durch den Erz- 
bischof von Mainz erfolgen müssen; es waren also entweder in 
den Statuten jenes Stiftes besondere Bestimmungen hierfür ge- 
troffen, oder der Papst hat hier wiederum in willkürlicher Weise 
in die Rechte der Diözesangeistlichkeit eingegriffen, wie es in jener 
Zeit ja allerdings sehr häufig vorkam. — Aus der zuletzt erwähnten 
päpstlichen Urkunde ersehen wir zugleich, dass Lupoid wenigstens 
bei Abfassung derselben schon das Subdiakonat erworben hatte; 
denn er wird in ihr auch als Subdiakon bezeichnet. Lupolds 
Thätigkeit als Propst in Erfurt muss jedoch im ganzen nur eine 
geringe gewesen sein (da er jedenfalls schon anderweitig, besonders 
durch die Verwaltung der verschiedenen Ämter, die er in der 

1 Kurzer Auszug der Urkunde bei Tenzelius Suppl. II. ad Sagittarii 
Hist, Gothan. § 41 8. 104. 

2 Guden, Cod. dipl. Magunt. III. 249. 

3 Päpstl. Urkunden u. a. (Geschichtsqueflen der Prov. Sachsen XXI) 188. 

4 Vgl. Schneider, Die bischöflichen Domkapitel 108. 


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Würzburger Diözese bekleidete und die im folgenden noch weiter 
zu besprechen sind, stark in Anspruch genommen war) oder sie 
war doch eine solche, dass sie sich nur selten durch öffentliche 
Aktenstücke kundgab; denn im Besitze dieser Propstei treffen wir 
Lupoid sonst nur noch einmal eine Reihe von Jahren später an, 
wo er besondere Aufträge des Papstes und des damaligen Mainzer 
Erzbischofs in diesen Gegenden zu erfüllen hatte. 

Dagegen sind uns von seiner Thätigkeit im Kirchensprengel 
von Würzburg bis zu seiner späteren Bischofswahl noch zahlreiche 
Zeugnisse erhalten. Hier muss er zwischen 1325 1 und Ende 
März 1328 zu der Domherrnwürde auch noch die eines Archidiakons 
erlangt haben; denn in einem an ihn gerichteten Erlass vom 
21. März 1328 erklärt Papst Johann XXII, obwohl Lupoid schon 
ein Kanonikat in Würzburg und Archidiakonat daselbst sowie die 
Propstei von St. Severi in Erfurt besitze, so wolle er ihm dennoch 
gestatten, eventuell noch ein weiteres ihm übertragenes Kirchenamt 
zu übernehmen.. 2 Hieraus ersehen wir zugleich, dass Lupoid 
schon damals mindestens vier Pfründen vereinigte, obwohl er nach 
den Kirchengesetzen nicht mehr als zwei hätte besitzen dürfen ; denn 
zu den in dieser Urkunde angeführten drei Würden ist doch auf 
jeden Fall noch das Kanonikat in Mainz hinzuzufügen, das Lupoid 
auch noch in der späteren Zeit besass. — Zum zweiten Male 
erscheint er als Archidiakon im Würzburger Kirchensprengel 
in einer Urkunde vom 24. März des folgenden Jahres (1329), in 
der sein Bruder Rudolf von Bebenburg und dessen Frau Petrönella 
mit seiner Zustimmung das Patronatsrecht über die Kirche in 
Gammesfeld, an der Lupoid, wie wir gesehen haben, eine zeitlang 
selbst Pfarrer gewesen ist, dem Ordenshause der Johanniter in 
Rothenburg schenken. 3 


1 Vgl. die Würzburger Urkunde aus diesem Jahre S. 6 ff. 

2 Päpstliche Urkunden u. a. Geschichtsquellen der Provinz Sachsen 
XXI. 215. 

3 Reg. Boica VI 286. — Der spezielle Archidiakonatsbezirk Lupolds 
lässt sich aus den hierbei in Betracht kommenden Urkunden nicht ermitteln, 
zumal da er in den lateinischen niemals weder „Archidiaconus maior“ 
noch „Archidiaconus ruralis“, sondern immer nur „Archidiaconus ccclesie 
Herbipolensis“ oder „ecclesie maioris Herbipolensis“, wie alle anderen 
Archidiakonen der Diözese, genannt wird. — Die Bezeichnung „Erzpriester“, 
die Lupoid in vielen deutschen Urkunden beigelegt wird, scheint in diesen 
mit der Bezeichnung „ Archidiaconus “ in den lateinischen Urkunden iden- 


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Betrachten wir zunächst Lupolds fernere Thätigkeit in den 
allgemeinen Angelegenheiten des Würzburger Domkapitels und 
des ganzen Bistums, so sehen wir, dass er an vielen wichtigen 
Yorgängen, die dieselben berühren, Anteil gehabt hat. — Zuerst 
finden wir ihn nach dieser Richtung hin an der zwiefachen 
Bischofswahl des Jahres 1333 beteiligt. Nachdem nämlich am 
6. Juli dieses Jahres der Bischof Wolfram gestorben war, liess 
Kaiser Ludwig, um auf diese Weise noch grössere Macht im 
Reiche zu gewinnen, das Domkapitel auffordern, dass es seinen 
Kanzler Hermann von Lichtenberg zum Bischof % wählen sollte. 
Kurz dprauf wurde vom Kapitel zur Neuwahl der 30. Juli fest- 
gesetzt, und als sich dasselbe an diesem Tage hierzu versammelte, 
wurde zunächst beschlossen, eine Wahl durch ein Skrutinium 
vorzunehmen. Unter den 3 Vertrauensmännern aber, die aus der 
Mitte des Kapitels gewählt wurden, uni die versiegelten Stimm- 
zettel einzusammeln und den Inhalt derselben aufzuzeichnen, befand 
sich auch Lupoid. Am Schluss ergab sich aus ihren Wahllisten, dass 
6 Domherren, unter ihnen auch die beiden anderen jener Vertrauens- 
männer ausser Lupoid, ihrem bisherigen Genossen im Domkapitel, 
dem Archidiakon Otto von Wolfskehl, ihre Stimme gegeben hatten. 
Alle übrigen an der Wahl beteiligten Kanoniker dagegen, zu denen 
also auch Lupoid zählte, hatten dem Wunsche des Kaisers gemäss 
seinen Kanzler gewählt. Die Anhänger Ottos sandten kurz nach 
ihrer Wahl ein Schreiben an den Erzbischof Balduin von Trier, 
den damaligen Verweser des Erzstifts Mainz, und das Mainzer 
Domkapitel, um dieselben um die Bestätigung des von ihnen er- 
hobenen Bischofs zu bitten. Ein ähnliches Schreiben richteten 
auch die Domherren der Gegenpartei an jenen Erzbischof und 
setzten es, besonders infolge der Fürsprache des Kaisers, thatsäch- 
lich durch, dass Hermann am 23. November von Balduin in seiner 
neuen Würde bestätigt wurde. Dagegen providierte der Papst 
Johann XXII., der natürlich einen Anhänger des Kaisers nicht 
auf dem Bischofsstuhle dulden wollte noch in demselben Jahre 
am 2. Dezember Otto von Wolfskehl zum Bischof von Würzburg. 
So geschah es, dass auch dieses Hochstift von dem grossen, nun 

tisch zu sein, da in den ersteren Lupoid niemals als Archidiakon und 
andererseits in den lateinischen Urkunden niemals als Archipresbyter vor- 
kommt, obwohl dies doch die eigentliche Uebersetzung für Erzpriester und 
das letztere Amt von dem des Archidiakons durchaus verschieden ist. 


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schon seit einer Keihe von Jahren von neuem entbrannten Streit 
zwischen Papsttum und Kaisertum in Mitleidenschaft gezogen 
wurde. Da nämlich der grösste Teil der Geistlichkeit und der 
weltlichen Bevölkerung der Würzburger Diözese Hermann als 
dem rechtmässig gewählten Bischof anhing, so belegte bald darauf 
derselbe Papst, nach vorhergegangener vergeblicher Abmahnung, 
den ganzen Kirchen Sprengel von Würzburg mit dem Interdikt, 
das Domkapitel mit Suspension, alle einzelnen Einwohner des 
Sprengels, sowohl geistlichen wie weltlichen Standes, die Hermann 
anhingen, mit dem Bann, was Bischof Otto seinerseits noch durch 
ähnliche Verfügungen verschärfte. Auf diese Weise muss auch 
Lupoid von allen diesen drei geistlichen Strafen betroffen worden 
sein. — lm Jahre 1335 aber erhielt er vom Würzburger Dom- 
kapitel ein noch wichtigeres Vertrauensamt als bei jener früheren 
Bischofswahl. Als nämlich nach dem Tode Hermanns von Lichten- 
berg der Bischofsstuhl einstweilen erledigt war, ernannte das Dom- 
kapitel am 21. Juli dieses Jahres wiederum einen Ausschuss von 
vier Mitgliedern aus seiner Mitte zur einstweiligen Leitung der welt- 
lichen Angelegenheiten des Bistums, und in diesen Ausschuss 
wurde auch Lupoid gewählt. Die vier Domherren erhielten in welt- 
licher Hinsicht eine sehr ausgedehnte Machtbefugnis. Diese pro- 
visorische Regierung sollte am 25. Juli desselben Jahres ihren 
Anfang nehmen und von da ab ein, bezw. auch zwei Jahre dauern, 
wenn nicht inzwischen eine einheitliche Neuwahl eines Bischofs 
erfolgt wäre. 

Aber schon am 30. August desselben Jahres gelang es Otto 
von Wolfskehl, die Huldigung von seiten der Würzburger Bürger- 
schaft zu erlangen. Mit den Domherren jedoch, die früher Hermann 
von Lichtenberg zum Bischof gewählt hatten, scheint er sich noch 
immer nicht haben verständigen zu können; denn er geriet noch 
einmal mit einer Anzahl von Kapitularen wegen verschiedener 
Angelegenheiten in Streit, zu dessen Ausgleichung am 7. September 
noch einmal ein Schiedsgericht ernannt wurde. Dies ist wahr- 
scheinlich auch mit ein Grund dafür gewesen, dass Otto erst am 
7. Dezember endgültig vom Domkapitel als Bischof anerkannt 
wurde. Spätestens mit diesem Termin hat dann jedenfalls auch 
jene provisorische Regierung, deren Mitglied auch Lupoid gewesen 
war, ihr Amt niedergelegt. In den der Anerkennung des Bischofs 
vorausgegangenen Streitigkeiten desselben mit dem Domkapitel 


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hat der Bebenburger weiter keine hervorragende Rolle gespielt 
Im Anfänge des Jahres 1337 Hess dann der Papst Benedikt XII. 
die ganze früher zu Kirchenstrafen verurteilte Bevölkerung der 
Würzburger Diözese, nachdem sie sich so dem von seinem Vor- 
gänger providierten Bischof unterworfen und er Hermann nicht 
mehr als Stütze der kaiserlichen Partei im Reiche zu fürchten 
hatte, von jenen Kirchen strafen freisprechen. Der Kaiser Ludwig 
bemühte sich schon seit 1335 ebenfalls, mit Otto und seinem Stift 
in gutem Einvernehmen zu bleiben; aber obwohl sich der erstere 
unmittelbarer feindseliger Handlungen gegen ihn enthielt und so- 
gar einmal an einer Kundgebung zugunsten Ludwigs teilnahm, 
so stand er doch im allgemeinen in dem noch immer fortdauern- 
den Kampfe zwischen Kaiser und Papst während seiner ganzen 
Regierungszeit auf seiten des letzteren, und hierin hat sich ihm 
wahrscheinlich auch der grösste Teil seines Klerus angeschlossen. 
Lupoid verharrte jedoch, wie man namentlich aus seinen später 
noch anzuführenden Schriften ersieht, in seiner kaiserfreundlichen 
Gesinnung, die er ja schon durch seine Haltung bei der vorhin 
geschilderten Bischofswahl offenbart hatte. 1 

Was nun seine Thätigkeit in lokalen Angelegenheiten des 
Würzburger Kirchensprengels während der eben geschilderten Vor- 
gänge betrifft, so finden wir ihn in demselben in einer Urkunde 
vom 10. Juni 1332 zum ersten Male auch als Offizial. 2 Als 
solcher hatte er im Aufträge des Bischofs in bestimmten Ange- 


1 Ueber diese Bischof swahl sowie über die hierauf folgenden Vorgänge 
bis zur Aufhebung der Kirchenstrafen s. Mon. Boica XXXIX 510, 559; 
XL 7, 52, 84, 94, 123, 131, 132, 135; Michael de Leone (Böhmer Font. I) 
456; Abhandl. der München. Akad. Hist. Kl. XVII, 1, 330 u. 333; vgl. auch 
Fries, Historie von Würzburg (bei Ludewig, Geschichtsschreiber von Würzb.) 
618—620. Die Nachrichten über das Eingreifen des Kaisers Ludwig in die 
hier besprochenen Angelegenheiten finden sich ausser in neueren Dar- 
stellungen (s. besonders Stein, Geschichte Frankens 337 und 338, Allgem. 
deutsche Biogr. XXIV 736 ff.; nur in dieser erst aus dem 16. Jahrhundert 
stammenden Quelle, so besonders auch nur hier eine genauere Angabe über 
die Bestätigung Hermanns durch den Erzbischof Balduin aufgrund der 
Fürsprache des Kaisers (Fries a. a. O. 618). Diese Nachricht wird jedoch 
ausserdem glaubhaft gemacht durch ein päpstliches Schreiben vom 11. April 
1336 (Mon. Boica XL 52 ff), in dem es heisst: „Hermannus de Lythenberg 
se in episcopum Herbipolensem de facto eligi et confirmari procuravit, 
civitates, castra etc. — episcopatus Herbipolensis — occupando.“ 

2 Beg. Boica VII. 17. 


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11 


legenheiten, deren Entscheidung ihm von demselben anvertraut 
war, in dem ihm von jenem zugewiesenen Gebiet die bischöfliche 
Gerichtsbarkeit auszuüben, während er als Archidiabon sowohl 
richterliche wie Verwaltungsfunktionen hatte, aber hierin vom 
Bischof viel unabhängiger war. 1 Als Inhaber beider Ämter kommt 
er nun auch in dieser Zeit schon in mehreren Urkunden vor, die 
sich auf lokale Angelegenheiten beziehen. So bildet die vorhin 
erwähnte Urkunde vom 10. Juni 1332 einen Vertrag zwischen 
mehreren Gliedern der Familie der Herren von Hohenlohe über 
die Verleihung des ihnen gehörigen Patronatsrechts über die Kirche 
in Holzhausen. Am 30. November 133(5 wurde Lupoid ferner vom 
deutschen Hause zu Rothenburg und der dortigen Stadtgemeinde 
mit zwei anderen zusammen zum Schiedsrichter in einem zwischen 
den beiden ersteren ausgebrochenen Streite erwählt und wird in 
der hierüber ausgestellten Urkunde ebenfalls Offizial zu Würz- 
burg genannt; zu diesem Schiedsrichteramte ist er jedoch auf jeden 
Fall freiwillig von den streitenden Parteien ausersehen worden, 
so dass wir hier also kein Zeugnis seiner Amtstätigkeit haben. 2 
Einen gleichen privaten Charakter trägt auch eine Urkunde von 
1336 (ohne weiteres Datum), durch die ein gewisser Konrad von 
Schwanfeld und dessen Frau an Lupoid, der hier Domherr und 
Archidiakon zu Würzburg genannt wird, und einen anderen Würz- 
burger Domherrn einige Güter verkaufen. 3 

Während der letzten Jahre war aber auch in der Diözese von 
Mainz ein ähnlicher Zwiespalt infolge der gleichzeitigen Berufung 
zweier Oberhäupter entstanden wie der früher geschilderte im 
Hochstift Wiirzburg. Nach dem am 10. September 1328 erfolgten 
Tode des Erzbischofs Mathias setzte nämlich Papst Johann XXII. 
am 11. Oktober den Bonner Propst Heinrich von Virneburg zum 
Erzbischof ein, wozu ihn wohl hauptsächlich der Umstand be- 


1 In welchen Angelegenheiten sowie in welchem Gebiet Lupoid als 
Offizial die Gerichtsbarkeit auszuüben hatte, lässt sich aus den Urkunden 
ebenso wenig ermitteln wie sein Archidiakonatsbezirk (vgl. S. 7 Anm. 3) , da 
1. (nach Schneider, Domcapitel 173 Anm. 4) es im Belieben des Bischofs lag, 
wie weit sich der Geschäftskreis der Offizialen erstrecken sollte 2. es in 
jeder Diözese einen Offizial für das ganze Gebiet derselben und ausserdem 
für jeden einzelnen Archidiakonatsbezirk einen besonderen Officialis foraneus 
gab, in den Würzburger Urkunden aber ft I li flhm ~~ alle gleichmässig 

„Officialis curie Hcrbipolensis“ oder ähnh^^^flAiBw^i cß^/' ^ 

/V UNION 

V* SWitlNAÄi, 

vüflg? ^3^ . 


2 Bensen a. a. O. 517. 

3 Mon, Boica XL. 101. 



12 


stimmte, dass derselbe zu den Gegnern Ludwigs des Bayern ge- 
hörte. Das Domkapitel dagegen verwarf Heinrich (der in der Reihe 
der Mainzer Erzbischöfe als Heinrich III. gerechnet wird) ein- 
stimmig und berief den Erzbischof Balduin von Trier, einen ent- 
schiedenen Anhänger Ludwigs, zum Verweser des Erzstifts, der 
diese Wahl thatsächlich annahm. Bei diesem so mächtigen und 
einflussreichen Bistum war es nun noch wichtiger als bei dem 
von Würzburg, ob ein Anhänger des Papstes oder des Kaisers 
dasselbe gewann. Aber hier entschied sich das Glück ebenfalls 
rasch für den letzteren ; denn ausser dem Domkapitel schloss sich 
auch die Mehrheit der übrigen Geistlichkeit sowie der weltlichen 
Bevölkerung des Kirchensprengels an Balduin an, und dieser ge- 
langte daher bald in den Besitz des grössten Teiles desselben. 
Johann XXII. aber wandte nun auch hier, um dem von ihm ein- 
gesetzten Prälaten dennoch die Anerkennung zu verschaffen, die- 
selben Mittel an wie einige Jahre später im Bistum Würzburg. 
Als die auf seiten Balduins stehenden Geistlichen gemeinsam bei 
ihm gegen die Ernennung Heinrichs von Virneburg einen Protest 
einlegten, berief er sich darauf, dass der päpstliche Stuhl sich die 
Besetzung der Erzbischofswürde von Mainz selbst Vorbehalten 
habe, und nachdem er das Domkapitel noch einmal vergeblich 
aufgefordert hatte, sich Heinrich von Virneburg zu unterwerfen, 
sprach er über alle Geistlichen und daher wahrscheinlich auch 
über die weltlichen Einwohner der Diözese, die zu der Partei des 
Erzbischofs Balduin hielten, den Bann aus, während zugleich auch 
Heinrich III. über seine Gegner Kirchenstrafen verhängte. Jene 
Bannflüche des Papstes haben, nach den oben erwähnten Vor- 
gängen zu schliessen, ohne Zweifel auch Lupoid wiederum mit be- 
troffen. Aber auch mit weltlichen Waffen bekämpften sich die 
beiden Parteien lange Zeit in der heftigsten Weise. Mit dem Papste 
kam Balduin inzwischen, hauptsächlich infolge dieses Widerstandes 
gegen den Pro visen desselben, ebenfalls in ein immer gespannteres 
Verhältnis, während er sich um so enger an den Kaiser Ludwig 
anschloss. Als aber Johann XXII. 1334 gestorben war und sein 
Nachfolger Benedikt XII. endlich ernstere Massregeln zugunsten 
Heinrichs von Virneburg ergriff, gab Balduin schliesslich, um 
nicht gänzlich mit ihm zu brechen, seinem Willen nach und über- 
gab ihm am 12. November 1336 die Regierung des Erzstifts, so- 
weit er dasselbe innehatte. Der Papst schickte hierauf zwei Le- 


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13 


gaten nach Mainz, damit dieselben dem dortigen Streit vollständig 
ein Ende machen und, bis dies geschehen sei, einstweilen in seinem 
Namen die Verwaltung der Diözese ausüben sollten. Diese Le- 
gaten brachten in der That eine Einigung in derselben dahin zu- 
stande, dass Heinrich von Virneburg vom Domkapitel und im 
ganzen westlichen Teil des übrigen Kirchensprengels als Erzbischof 
anerkannt wurde. Zugleich trat derselbe jetzt zur Partei Ludwigs 
des Bayern über, da er meinte, sich nur hierdurch behaupten zu 
können; das letztere wohl hauptsächlich deshalb, weil noch immer 
die Mehrzahl der Einwohner seines Sprengels auf seiten des Kaisers 
stand. Dieser gewährte ihm daher ebenfalls von seiner Seite die 
Anerkennung. Ferner liess der Papst auch die Heinrich III. bis- 
her feindlichen Kleriker dieser Gebiete, zu denen ja auch Lupoid 
gehörte, durch einige andere Kommissarien am 25. Oktober 1337 
von den durch seinen Vorgänger über sie verhängten Kirchen- 
strafen freisprechen. Nachdem so Lupoid selbst früher gegen den 
Erzbischof Heinrich feindlich aufgetreten war, sandte derselbe bald 
darauf ihn, ferner Konrad von Spiegelberg, einen Chorherrn der 
Kollegiatkirche zu Aschaffenburg, und seinen eigenen Bruder nach 
Erfurt mit dem Aufträge, nun auch in den thüringischen Gebieten 
der Diözese den Teil der Geistlichkeit, der ihm noch widerstrebte, 
für ihn zu gewinnen und die gesamten dortigen Kleriker wieder 
in ein gegenseitiges gutes Einvernehmen zu bringen. Zugleich 
erhielten diese Kommissarien vom Papst und daher wahrschein- 
lich auch von Heinrich III. Vollmacht, die bisher mit dem letz- 
teren in Feindschaft stehenden Geistlichen dieser Gegenden, wenn 
sie denselben als Erzbischof anerkennen würden, ebenfalls von den 
Kirchenstrafen freizusprechen. Sie lösten die ihnen so gewordenen 
Aufgaben vollständig: auch in diesem östlichen Teile des Mainzer 
Sprengels wurde in kurzem infolge ihrer Einwirkung Heinrich III. 
von allen Geistlichen anerkannt und hierdurch zugleich eine voll- 
ständige Versöhnung derselben unter einander zustande gebracht; 
infolge dessen erhielten alle diejenigen, die während des Streites 
Pfründen und geistliche Ämter verloren hatten, dieselben wieder. 
Hierauf erteilten die Kommissarien auch den früheren Gegnern 
Heinrichs Absolution von ihren Kirchenstrafen. Lupoid und Konrad 
von Spiegelberg richteten ferner noch am 27. Dezember im Auf- 
träge Heinrichs HI. eine besondere Mahnung an die Pfarrer dieser 
Gegenden, den Dominikanern, deren freies Recht der Predigt und 


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14 


Seelsorge bisher von den ersteren häufig missachtet worden war, 
diese Rechte in ihren Pfarrsprengeln in vollem Masse einzuräuraen 
und auch der Bevölkerung gegenüber die Interessen derselben 
wahrzunehmen. 1 

Bald nach dem Frankfurter Reichstage von 1338 war es, dass 
Lupoid seine bedeutendste Schrift, „De iure regni et imperii“ ver- 

1 Ueber diesen Zwiespalt im Mainzer Sprengel und Lupolds Sendung 
nach Erfurt s. Chron. Sampetrinum (Geschichtsquellen der Prov. Sachsen I) 
166, 173 und 174; Urkundenbuch von Mühlhausen, Ibid. III) 438; Guden 
Cod. dipl. III 260, 264, 265, 293, 300; Würdtwein Subsidia dipl. IV 219 
und 232; Reg. Boica VI 279, VII 197; vgl. ferner Allgem. deutsche Biogr. 
II 12 ff. und XI 540 ff. — Daraus, dass erst Lupoid und die mit ihm 
zusammen abgesandten Kommissarien den Streit unter den Geistlichen des 
zu Thüringen gehörigen Teils der Diözese beilegen sollten, (vgl. Chron. 
Sampetr. a. a. O. 174: „Heinricus archiepiscopus — misit in Erphordiam 
Johannem — de Bebinburc etc. ad reconeiliandum clerum“) kann man wohl 
entnehmen, dass ein Teil derselben bei ihrer Ankunft in Thüringen noch 
auf seiten Balduins stand und sie erst die Anerkennung Heinrichs von 
seiten aller dieser Geistlichen bewirkt haben. Hieraus aber würde wiederum 
folgen, dass jene beiden ersten vom Papst entsendeten Legaten nur eine 
Anerkennung Heinrichs in den übrigen Gebieten der Mainzer Diözese (also 
im westlichen Teile) bewirkt haben können. Dass die Freisprechung von 
den Kirchenstrafen durch die Urkunde vom 25. Oktober 1337 (Reg. Boica 
VII 197) sich nur auf diesen Teil erstreckt haben kann, folgt von selbst 
daraus, dass erst Lupoid und die mit ihm abgesandten Kommissarien den 
Geistlichen der thüringischen Gebiete Absolution erteilt haben. — Ob mit 
den Geistlichen zugleich die weltliche Bevölkerung des Kirchensprengels, 
soweit sie früher auf seiten Balduins gestanden hatte, nach der Beilegung 
des Streites unter den ersteren ebenfalls Heinrich III anerkannt hat und 
dafür von den Kirchenstrafen freigesprochen worden ist, wird zwar in den 
uns darüber vorliegenden Quellen nicht ausdrücklich angegeben (vgl. Chron. 
Sampetr. a. a. O. 174: „Qui (sc. legati) — hanc fecerunt concordiam inter. 
clerum, quod dominus Heinricus de Vernburc voluntate capituli Mogontini 
archiepiscopatum susciperet etc.“; und auch in der Urkunde vom 25. Okt. 
1337 (Reg. Boica a. a. O.) heisst es nur: „Commissarii — omnes de Clero 
Moguntino — absolvunt.“) Doch scheint diese Anerkennung wenigstens 
indirekt aüs den zuletzt genannten Worten des Chron. Sampetr. hervor- 
zugehen ; durch diese Vermittelung der Legaten würde Heinrich III nach 
dem oben Gesagten zunächst die Anerkennung im westlichen Teile der 
Diözese erlangt haben. Die Freisprechung des hier in Frage kommenden 
Teils der weltlichen Bevölkerung dieser Gebiete muss dann kurz vor oder 
nach dem Erlass der Urkunde vom 25. Oktober erfolgt sein. Daher ist es 
auch sehr wahrscheinlich, dass zugleich mit der „composicio inter clerum“ 
(s. Chron. Sampetr. a. a. O.) in den thüringischen Gebieten des Kirchen- 
sprengels der betreffende Teil der weltlichen Einwohner derselben ebenfalls 
für Heinrich III gewonnen und Bann und Interdikt von ihnen genommen 
wurde. 


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15 


fasste, denn er verficht in derselben die Beschlüsse der Kuifürsten 
zu Rense und der gesamten Reichsstände auf dem eben erwähnten 
Reichstag zu Frankfurt über das freie Recht der deutschen Kur- 
fürsten, den König zu wählen, und die Unabhängigkeit des Königs 
und Kaisers vom Papst Die Schrift ist dem Erzbischof Balduin von 
Trier gewidmet, da Lupoid, wie er am Eingänge derselben sagt, 
ihn unter allen Fürsten Deutschlands als einen besonders eifrigen 
Förderer der Reichsinteressen erkannt hatte. 1 — Bald darauf, 
zwischen den Jahren 1338 und 1341 , schrieb der Bebenburger 
eki Lehrgedicht : „Ritmaticum querulosum et lamentosum dictamen 
de modernis cursibus et defeetibus regni ac imperii Romanorum u , 
das in allegorischem Gewände eine eindringliche Mahnung an die 
deutschen Fürsten enthält, das Wohl des Reiches wahrzunehmen. 2 
— Eine dritte Schrift Lupolds ist der dem Herzog Rudolf von 
Sachsen gewidmete „Libellus de zelo catholice fideiveterum prin- 
cipum Germanorum“, in dem er, wie schon der Titel zeigt, die 
Hingebung der früheren deutschen Fürsten an die christliche Re- 
ligion und Kirche und ihre Verdienste um dieselben darlegt und 
zugleich die deutschen Fürsten seiner Zeit zur Nacheiferung er- 
mahnt. 3 — 


1 Vgl. Allgem. deutsche Biogr. XIX 649, Riezler, Die litterar. Wider- 
sacher u. a. 180, Ussermann, Epise. Bamb. 180. Die Inhaltsangabe der 
Schrift nach der Ausgabe bei Schardius, Sylloge 167 ff. — Von der Be- 
hauptung Ussermanns (a.*a. O. 178), die sich auch noch bei Stein, Ge- 
schichte Franken» I 358 (vgl. 359) wiederfindet: dass Lupoid Kanzler des 
Erzbischofs Balduin gewesen sei, habe ich in keiner der zeitgenössischen 
Quellen eine Bestätigung gefunden. In den letzteren könnte höchstens der 
Umstand einen Anhalt für diese Behauptung bieten, dass Lupoid in der 
Widmung (Schardius a. a. O. 167) den Erzbischof als seinen „Dominus“ 
und sich selbst als dessen „Clericus“ bezeichnet. Wahrscheinlich aber sind 
diese Ausdrücke blosse Höflichkeitsphrasen, da sie sich in derselben Weise 
auch bei anderen finden [Konrad von Megenberg nennt Lupoid in der 
Einleitung zu seiner zweiten Abhandlung „De translacione imperii“ nach 
einem Citat bei Höfler, Aus Avignon (Abhandl. der Böhm. Ges. der Wissensch. 
6. Folge Bd. 2) S. 25 el>enfalls „dominus meus“] und Lupoid selbst sich am 
Eingänge der Schrift „Libellus de zelo catholice fidei etc. (vgl. im Text) 
auch als „Clericus“ des Herzogs Rudolf von Sachsen bezeichnet, obwohl 
sich zwischen ihm und diesem Fürsten garkeine näheren Beziehungen nach- 
weisen lassen. 

2 Herausgegeben von Böhmer, Fontes I 479 — 484: vgl. über das Ge- 
dicht Böhmer a. a. O. S. XXXVII, Riezler a. a. O. 190, Allgem. deutsche 
Biogr. XIX 649. 

3 Inhaltsangabe ebenfalls nach der Ausgabe in Schardius Sylloge 208. 


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16 


An dieser Stelle sollen auch die Schriften des Regensburger 
Domherrn Konrad von Megenberg erwähnt werden, in denen er 
Lupolds gedenkt, obwohl dieselben erst eine Reihe von Jahren 
später verfasst sind. Die bedeutendste derselben ist die „Oecono- 
mica w , die der Verfasser Lupoid widmete, als derselbe schon Bischof 
war; sie kann daher nicht vor 1353 geschrieben sein. Das 
Werk behandelt in drei Büchern den geistlichen nnd weltlichen 
Haushalt 1 — 

Aber auch zwei andere Schriften Konrads geben Zeugnis 
von der Hochachtung, die derselbe für Lupoid hegte. In der 
ersten der beiden „De translacione imperii u betitelten Abhand- 
lungen 2 beruft sich Megenberg nämlich an einer Stelle seiner 
Ausführungen ausdrücklich auf ihn und folgt dort auch im 
allgemeinen Gange seiner ersten Erörterungen der Schrift Lu- 
polds „De iure regni et imperii u ; später entfernt er sich aller- 
dings immer mehr von derselben, namentlich in den Sätzen, dass 
dem Papst die Bestätigung des erwählten römischen Königs zu- 
komme und dass der Eid , den der Kaiser bei seiner Krönung 
dem Papst leiste, ein Lehnseid sei: Behauptungen, die Lupoid 
mit ganzer Entschiedenheit bestritten hatte. Dennoch spricht 
Konrad wiederum in der Einleitung zu seiner zweiten gleich- 
namigen Abhandlung, die er kurz nach dem Tode des Erzbischofs 
Balduin (25. Januar 1354) verfasste und ebenfalls noch in dem- 
selben Jahre dem König Karl IV. überreichte, von Lupoid mit 
grosser Hochachtung. Eine wie grosse Berühmtheit die Schrift 
desselben „De iure regni et imperii a in jener Zeit erlangt hat, ist 
besonders auch daraus ersichtlich, dass man sich noch im An- 
fänge des 15. Jahrhunderts mehrfach auf die darin enthaltenen 
Angaben über die deutsche Königswahl durch die Kurfürsten be- 
rief. (S. Consilia Zabarellae Cons. 154 Num. 5 und Deutsche 


— Ausser den hier angeführten Schriften Lupolds spricht Trithemius (Catal, 
illustr. vir. Germ. 144) auch noch von einer Anzahl von Briefen desselben, 
die zu seiner Zeit noch vorhanden gewesen wären; doch weiden dieselben 
in neueren Darstellungen nirgends mehr erwähnt, und es findet sich auch 
sonst keine Spur mehr von ihnen vor. 

1 Von dieser Schrift ist nur die Praefatio erhalten; dieselbe ist hera. 
bei Struve, Acta litter. Fase. IV 81 — 91. 

2 Konrad überreichte dieselbe (nach Hofier a. a. O. 31) 1354 
Karl IV. 


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17 


Reichstagsakten Bd. VII 81) V Kehren wir nun wieder zu den 
allgemeinen Angelegenheiten des Würzburger Domstifts zurück, 
an denen Lupoid beteiligt war, so finden wir ihn zuerst wieder 
am 30. Juni desselben Jahres 1338, in dem jene wichtigen Be- 
schlüsse zu Rense und Frankfurt gefasst wurden, wiederum als 
Mitglied eines Ausschusses des Würzburger Domkapitels, der dies- 
mal zu dem Zweck ernannt worden war, um einige zweifelhafte 
Punkte in Betreff der Aufnahme neuer Kanoniker in dasselbe zu 
regeln. In Bezug hierauf bestimmten diese Domherren nun, dass 
sowohl die Kapitularen selbst wie auch alle anderen, denen rom 
Kapitel das Recht eingeräumt worden wäre, neue Kanoniker für 
dasselbe vorzuschlagen, zu jeder Zeit, wenn sie wollten, solche 
Vorschläge sollten thun dürfen und die so Designierten dann stets, 
wenn sie den Anforderungen der Kapitelstatuten genügten und 
eine Stelle für sie frei würde, in dieselbe eingesetzt werden sollten. 
Dieselben Domherren erklärten einige Jahre später, am 22. Mai 
1342, als ihnen vom Kapitel wiederum die richtige Auslegung der 
unsicheren Bestimmungen in einem früher erlassenen Statut auf- 
getragen war, in Bezug auf die Aufnahme der neuen Kanoniker, 
dass insbesondere auch die vom Bischof sowie dem Propst und 
dem Dechanten des Kapitels zu Mitgliedern desselben Vorge- 
schlagenen unter den eben erwähnten Bedingungen in das Kapitel 
aufgenommen werden sollten; sie ergänzten dann noch das vor- 
hin genannte Statut kraft der ihnen hierzu verliehenen Vollmacht 
durch einige weitere Bestimmungen, die sich auf diese Angelegen- 
heit bezogen 2 . 

Im Jahre 1343 wurde Lupoid ferner mit einem anderen Würz- 
burger Domherrn zusammen vom Bischof Otto von Würzburg und 
dem Abt von Fulda zum Schiedsrichter in einem Streite derselben 
wegen einiger vor dem Rhön-Gebirge gelegenen Besitzungen er- 
wählt, nachdem sich vier andere zur Schlichtung dieses Streites 
ernannte Schiedsleute hierüber nicht hatten einigen können. Lu- 
poid und der andere mit ihm erwählte Schiedsrichter fällten nun 
zwar am 8. Juni in einer ganzen Anzahl von streitigen Punkten 

1 Kapitelüberschriften und Inhaltsangabe beider gleichnamiger Schriften 
Konrads in der Abhandlung von Hofier, Aus Avignon 24 ff. (a. a. O.) 
Inhaltsangabe der Einleitung zur zweiten Schrift. Ibid. 25 u. 26. 

2 Diese beiden Urkunden über die Aufnahme neuer Kanoniker s. 
Mon. Boica XL. 203 u. 396. 

2 


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18 


ein Urteil, aber die Sache ist damit jedenfalls noch nicht zum 
Abscbluss-gediehen; denn aus einer Urkunde des Würzburger 
Domkapitels vom 17. September desselben Jahres ersieht man, 
dass dasselbe die endgültige Entscheidung der nunmehrigen sechs 
Schiedsleute noch erwartete. 1 

Zwei Jahre darauf, 1345, wurde Lupoid mit seinem schon 
früher erwähnten Bruder Rudolf von Bebenburg und einem ge- 
wissen Ritter Burkard von Seckendorf zusammen zum Schieds- 
richter bei einem Vertrage erwählt, den der Edelmann Kraft von 
Hohenlohe und dessen Frau mit dem Bischof Otto und seinem 
Würzburger Hochstift über den Verkauf der Stadt Röttingen mit 
den zugehörigen Besitzungen an die letzteren abschloss. Über 
diese Stadt aber besass die- Abtei Fulda die Lehnshoheit, und die 
beiden Eheleute von Hohenlohe verpflichteten sich daher am 
23. Juli 1345, dafür zu sorgen-, dass diese Abtei innerhalb eines 
Jahres ihre Zustimmung zu diesem Verkauf gebe. Bis dies ge- 
schehen sei, verpfändeten sie dem Hochstift die ihnen gehörigen 
Burgen und Ortschaften Langenberg, Lichteneck, Ingelfingen und 
Möckmühl, die jedoch wiederum von ihnen erst zum Teil von der 
Gräfin von Nassau, zum Teil vom Erzbistum Mainz ausgelöst 
werden mussten, an die sie verpfändet waren. Wenn jene Zu- 
stimmung von seiten des Klosters Fulda nicht innerhalb der fest- 
gesetzten Frist erfolgt wäre, so sollten alle diese Besitzungen für 
immer dem Bistum Würzburg verfallen sein, und auch die Aus- 
lösung derselben wurde dem Hochstift in ähnlicherWeise gewähr- 
leistet. Aber schon ganz kurze Zeit darauf muss die Fuldaer 
Abtei die erforderliche Zustimmung zu dem Verkauf gegeben 
haben; denn bereits am 1. August desselben Jahres konnten die 
beiden Hohenlohe dem Stift Würzburg ankündigen, dass der 
Verkauf von Röttingen, wie er vorher vertragsmässig festgesetzt 
worden war, nunmehr ausgeführt werden könne; zugleich sollten, 
wenn dies geschehen sei, von beiden Seiten einheitliche Urkunden 
sowohl über den Verkauf von Röttingen wie auch von den schon 
vorher dem Hochstift von den Hohenlohe verkauften Burgen 
Ingolstadt und Reichenberg ausgestellt werden. Auch für die 
Ausführung dieser neuen Vertragsbestimmungen übernahm Lupoid 


1 Die beiden auf diesen Streit bezüglichen Urkunden Schannat, Cod. 
probat, zur Hist. Fuld. 200 u. Mon. Boica XL, 519. 


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19 


das Schiedsrichteramt. Kurz danach verkaufte aber der Bischof 
Otto im Namen seines Stifts Ingolstadt wieder an die Hohenlohe 
zurück und liess sich nur das Recht des Wiederkaufs desselben 
gewährleisten; aber auch auf dieses verzichtete er, als am 16. August 
Lupoid mit einem anderen Würzburger Domherrn, Eberhard von 
Hirschhorn, zusammen diese Burg Samt den Dörfern Allersheim 
und Sulzdorf den Hohenlohe wieder abkaufte. 1 

Nicht lange darauf starb Bischof Otto, und es wurde an seiner 
Stelle vom Domkapitel der bisherige Propst desselben, Albrecht 
von Hohenlohe, zum Bischof gewählt. Papst Clemens VI. dagegen 
ernannte am 3. September 1345 seinen Kaplan, den Grafen Albrecht 
von Hohenberg, zum Nachfolger Ottos und suchte natürlich sofort 
dieser Verfügung Geltung zu verschaffen. Diesmal waren es wahr- 
scheinlich keine höheren politischen Rücksichten, die den Papst zu 
dieser willkürlichen Ernennung bewogen, sondern es geschah von 
seiner Seite wohl nur in der Absicht, jenem Günstling, dem er schon 
früher das erste in Erledigung kommende Bistum versprochen hatte, 
eine einträgliche Stellung zu verschaffen. Der grösste Teil der Geist- 
lichkeit der Würzburger Diözese jedoch hing Albrecht von.Hohen- 
lohe an, und da man nun dort wohl wusste, dass das feindselige 
Vorgehen des Papstes gegen denselben für den ganzen Kirchen- 
sprengel sehr unheilvolle Folgen haben konnte, so fasste Albrecht 
von Hohenlohe am 28. November in Gemeinschaft mit den Prä- 
laten, Vertretern der Stifter und anderen Geistlichen seiner Diözese 
mehrere Beschlüsse, die dazu dienen sollten, alle vom Papst gegen 
das Hochstift vorgenommenen Massregeln unschädlich zu machen. 
Damit über den Sinn dieser Beschlüsse keine Unsicherheit obwalten 
könnte, wurde einigen Geistlichen Vollmacht gegeben, in zweifel- 
haften Fällen hierüber zu entscheiden bezw. noch entsprechende 
Zusätze zu den Beschlüssen zu machen , und unter diesen Geist- 
lichen befand sich wiederum auch Lupoid, wie er ja nun schon 
öfter bei Statuten und Verträgen des Würzburger Hochstifts das 
Schiedsrichteramt übernommen hatte. — Aber diese Vorkehrungen 
konnten es doch nicht verhindern, dass, ebenso wie nach der 
zwiespältigen Bischofswahl des Jahres 1333, der Papst über die 
ganze, geistliche und weltliche, Bevölkerung der Würzburger 


1 Über diese Angelegenheit s. die Urkunden Mon. Boica XLI 
und 182 und Reg. Boica VIII 49. 


2 * 


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20 


Diözese, soweit sie auf seiten Albrechts von Hohenlohe stand, (und 
dies war sicherlich bei dem grössten Teile derselben der Fall) das 
Interdikt bezw. über die einzelnen den Bann verhängte ; hierdurch 
verfiel auch Lupoid von neuem der letzteren Kirchenstrafe. 1 
Ferner ersehen wir aus den diese Angelegenheit betreffenden Ur- 
kunden, dass um diese Zeit auch das Würzburger Domkapitel 
(wie überhaupt der grösste Teil der Diözese) zugleich mit dem 
Interdikt, daher auch alle Mitglieder desselben (zu denen ja auch 
Lupoid gehörte) mit dem Bann wegen ihrer Anhänglichkeit an 
den schon von Papst Johann XXII. gebannten Kaiser Ludwig 
behaftet waren. Auf diese Weise ist es gekommen, dass Lupoid 
viermal exkommuniziert worden ist. Von den beiden zuletzt be- 
sprochenen Bannflüchen sprach Bischof Friedrich von Bamberg, 
der vom Papst hierzu den Auftrag erhalten hatte, die Bevölkerung 
der Würzburger Diözese, soweit sie denselben bis dahin unter- 
legen hatte, erst am 6. September 1351 endgültig frei. 2 

Inzwischen aber war bereits 1346 Karl IV. von der Mehrzahl 
der Kurfürsten zum Gegenkönig gegen Ludwig den Bayern ge- 
wählt worden.' An diesen wandten sich schon damals, kurz nach 
seiner Wahl, Albrecht von Hohenlohe und das Würzburger Dom- 
kapitel mit der Bitte, in ihrem Streit mit dem Gegenbischof zu 
vermitteln. Karl IV. gewährte ihnen ihren Wunsch und erlangte 
thatsächlich vom Papst Clemens VI. das Zugeständnis, dass 
Albrecht von Hohenberg das nächste zur Erledigung kommende 
andere Bistum erhalten sollte; der letztere wurde dann in der 
That 1349 Bischof von Freising. Daher wandte sich Albrecht von 
Hohenlohe sofort gänzlich Karl IV. zu. Das Domkapitel muss 
sich jedenfalls, wenigstens in seiner Mehrheit, im geheimen mit 
dieser Handlungsweise des Bischofs einverstanden erklärt haben, 
da dieser sonst einen so wichtigen Schritt nicht hätte thun können. 
Öffentlich aber erklärte das Kapitel in einem Schreiben an den 
Kaiser Ludwig, dass es den Abfall des Bischofs von ihm missbillige, 

1 Unter den aus diesem Grunde mit dem Bann behafteten Geist- 
lichen, die am 3. August 1351 von Bischof Friedrich von Bamberg frei- 
gesprochon wurden, wird in der hierauf bezüglichen Urkunde (Mon. Boica 
XLI, 524) Lupoid ausdrücklich genannt. 

2 Ueber diesen Bischofsstreit sowie die damit zusammenhängenden 
Kirchenstrafen s. die Urkunden Mon. Boica XLI 209, 504, 512, 524, 537, 
541; Michael de Leone a. a. O. 462, 464 ff.; vgl. auch Stein a. a. O. 354. 


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21 


und bat ihn ferner darin, er möchte deshalb doch das Unrecht, 
das der Bischof mit dieser feindseligen Haltung an ihm begehe, 
nicht das Sitft entgelten lassen und demselben nicht, wie er vor- 
her beabsichtigt hatte, seine von früher her überkommenen Rechte 
nehmen. Ob Lupoid ebenfalls zu den Domherren gehört hat, die 
im geheimen zum Übertritt des Bischofs Albrecht zu Karl IV. 
ihre Zustimmung gaben, lässt sich nicht mehr ermitteln. Jeden- 
falls war er einer der vom Domkapitel erwählten Abgesandten, 
die in dessen Aufträge jenes Schreiben an den Kaiser Ludwig 
überbringen sollten. Durch seine Teilnahme an dieser Gesandt- 
schaft bekannte er sich öffentlich noch als einen Anhänger des- 
selben. Als einen solchen hatte er sich ja auch früher, wie wir 
gesehen haben, sowohl als Schriftsteller wie auch bei allen in die 
Reichspolitik eingreifenden Ereignissen, die ihn als Inhaber einer 
seiner geistlichen Würden berührten, gezeigt. — Was jene Ab- 
gesandten betrifft, zu denen, wie eben erwähnt, auch Lupoid 
gehörte, so kamen sie nicht mehr dazu, das ihnen an ver- 
traute Schreiben dem Kaiser Ludwig zu überbringen; denn 
schon auf dem Wege zu demselben erfuhren sie, dass er auf einer 
Jagd gestorben sei. Hierdurch war das Hochstift aus seiner Ver- 
legenheit befreit, und wahrscheinlich haben von da ab die sämt- 
lichen Einwohner desselben Karl IV. bis zu seinem Tode als 
König anerkannt, besonders da unter den Fürsten des ganzen 
Frankenlandes keiner sich einem der nach dem Tode Ludwigs des 
Bayern gegen ihn aufgestellten Gegenkönige zugewendet hat. 
Auch der Bebenburger ist daher, wenn er nicht schon früher ein 
Anhänger Karls IV. geworden ist, dann doch jedenfalls jetzt auf 
seine Seite getreten, wie er auch später nach seiner Bischofswahl 
diesem König stets treu geblieben ist. 1 

Von lokalen Vorgängen im Kirchensprengel von Würzburg 
während der eben besprochenen Periode, an denen Lupoid beteiligt 
ist, sollen hier nur die wichtigeren genannt werden, da die übrigen 
für ihn von keiner besonderen Bedeutung sind. — Am 10. Dezember 
1341 bestätigte sein Bruder Rudolf mit seiner Zustimmung die 

1 Für diese Vorgänge nach der Wahl Karls IV. habe ich einiges 
aus Stein a. a. O. 854 ti. 855, die meisten Nachrichten aber aus Fries, 
Hist. v. Würzb. a. a. O. 685 u. 636 ff. entnommen, da über die hier ge- 
schilderten Ereignisse, soweit mir bekannt, keine zeitgenössischen Quellen 
handeln. 


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22 


schon früher von ihm gemachte Schenkung des Patronatsrechts 
über die Pfarrkirche zu Gammesfeld an das Johanniterhospital in 
Kothenburg. 1 Dann erscheint Lupoid in einer Urkunde vom 
4. Januar 1343 mit einigen anderen als Bürge für die Ausführung 
eines Versprechens, das der Abt und Konvent des Klosters Com- 
bürg dem Bischof Otto hatten geben müssen, einige ihrer früher 
verkauften oder verpfändeten Güter wieder an das Kloster zu 
bringen. 2 

Nachdem Rudolf von Bebenburg um das Jahr 1346 gestorben 
war, übernahm Lupoid mit seinem zweiten Bruder Friedrich, einem 
Mitglied des vorhin erwähnten Johanniterhospitals in Rothenburg, 
und seinem Oheim Walter, Küchenmeister von Bilriet, zusammen 
die Vormundschaft über die Kinder seines verstorbenen Bruders. 
In dieser Eigenschaft hatten diese drei Männer verschiedene 
Schenkungen an geistliche Stifter zu machen. Von einigen der- 
selben wird uns ausdrücklich überliefert, dass Rudolf sie selbst 
angeordnet hatte: so von der Anweisung einer jährlichen Zahlung 
von einem Pfund Heller an jenes Johanniterhospital in Rothenburg 
(vom 7. September 1347), wofür jährlich an den Todestagen 
Rudolfs, der ersten Frau desselben, Petronella, und der Vorfahren 
Rudolfs und seiner Brüder Seelenmessen für sie gelesen werden 
sollten. Eine ähnliche Schenkung, aus der die Kosten einer 
Totenfeier für dieselben Personen bestritten werden sollten, ver- 
liehen jene drei Vormünder am 28. September 1347, ebenfalls 
aufgrund von Rudolfs Vermächtnis, an das geistliche Frauenstift 
in Scheftersheim. Eine dritte Verleihung, die Lupoid als Vor- 
mund mit Zustimmung der beiden anderen am 23. Mai 1348 der 
Kirche in Gammesfeld zu einer Totenfeier für seinen Vater Engel- 
hard machte, rührt vielleicht schon von einer früheren Stiftung 
des letzteren her. 3 — Aus zwei Urkunden des Jahres 1350 er- 


1 Reg. Boica VII 324, vgl. die frühere Verleihung S. 7. 

2 Mon. Boica XL 458. 

3 Die hier angeführten Urkunden s. Reg. Boica VIII 110, Wibel, 
Hohenloh. Kirchenhistorie II 234 u. 235, Bensen a. a. O. 447. — Was 
den Stand Rudolfs betrifft, so wird er nur einmal in der schon früher an- 
geführten Urkunde vom 22. Januar 1316 als „des Reiches Dienstmann“ 
bezeichnet. Da dies überhaupt, soweit mit bekannt, die letzte LTrkunde 
ist, in der derselbe vorkommt, so muss sein lod und die Übernahme der 


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23 


fahren wir ferner noch von einem weiteren Anteil Lupolds an 
Privatbesitzungen bezw. Privatrechten. Er besass nämlich mit 
Friedrich von Lienthal, einem Stadtschreiber in Rothenburg, zu- 
sammen erstlich die zum Bistum Würzburg gehörige Herrschaft 
Lienthal, die beide jedoch am 16. Januar des vorhin genannten 
Jahres an das Hochstift verkauften. Ferner gehörten gewisse 
Zehnten in Schweinsdorf Lupoid und jenem Friedrich von Lien- 
thal bis zum 11. Juni 1350 gemeinsam; an diesem Tage aber ver- 
äusserten sie dieselben ebenfalls an Walter von Seitendorf und 
das Dominikaner-Nonnenkloster in Rothenburg. 1 

Am Ende des Jahres 1350 oder, im Anfänge des folgenden 
(1351) starb der Würzburger Domdechant Eberhard von Riedern 
und ernannte vorher Lupoid mit drei anderen Kanonikern des 
Domstifts zusammen zu Vollstreckern seines Testaments. Nun 
hatte derselbe schon früher gewünscht, dass das Prämonstratenser- 
Nonnenkloster Tückeihausen, das dem zu demselben Orden ge- 
hörigen Mönchskloster Oberzell einverleibt und in dem der Gottes- 
dienst in argen Verfall geraten war, dem Karthäuserorden über- 
geben würde; denn er gedachte in demselben einen neuen 
Gottesdienst nacty der Regel der Karthäuser einzurichten; das 
Kloster Oberzell wollte er dann in ausreichender Weise für den 
Verlust, der demselben dadurch erwachsen würde, entschädigen. 
Aber noch ehe das Generalkapitel des Prämonstratenserordens zu 
jener Übergabe seine Zustimmung gegeben hatte, war der Dechant 
bereits gestorben und hatte, wie aus einer Urkunde zweier Kom- 
missarien des Generalkapitels hervorgeht, in seinem Testament 
angeordnet, dass dem Kloster Oberzell für den Fall, dass die ge- 
wünschte Zustimmung deö Kapitels erfolgen würde, die nötige 
Entschädigung zuteil werden sollte; er muss daher entweder aus 
seinem eigenen Besitz für diesen Fall dem Kloster eine Anzahl 
von Gütern, Zehnten u. a. vermacht oder auch nur eine bestimmte 
Geldsumme zum eventuellen Ankauf derselben angewiesen haben. 
Als daher die beiden vorhin erwähnten Kon^missarien des Prä- 
monstratenserordens am 17. Februar 1351 im Namen desselben 
die Zustimmung erteilten, kam es nunmehr den Testamentsvoll- 


Vormundschaft von seiten der im Text erwähnten Verwandten zwischen 
dem 22. Januar 1346 und dem 7. September 1347 erfolgt sein. 

1 Diese beiden Urkunden Mon. Boica XLI 425 u. 459. 


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24 


Streckern, zu denen ja; wie vorhin erwähnt, auch Lupoid gehörte, 
zu, die hierauf bezüglichen Bestimmungen des verstorbenen 
Dechanten auszuführen. 1 

Als Domherr in Mainz kommt Lupoid seit dem früher ge- 
schilderten Zwiespalt nur in wenigen Urkunden, die uns über- 
liefert sind, vor. So als Zeuge in einer Urkunde des Erzbischofs 
Heinrich III. vom 26. November 1343, in der derselbe einen 
Rechenschaftsbericht zweier anderer Geistlichen seiner Diözese 
über einige Ausgaben und Einnahmen des Mainzer Erzstifts ge- 
nehmigt. Ferner als Zeuge und Mitsiegler in einem Vertrage des 
Erzbischofs Gerlach mit der Stadt Mainz vom 6. April 1349, in 
dem derselbe der Stadt zugleich mehrere neue Privilegien ver- 
leiht. 2 

In der schon früher angeführten Urkunde vom 8. Juni 1343, 
in der Lupoid mit einem anderen Würzburger Domherrn zu- 
sammen zuerst in dem Streit zwisohen dem Bischof von Würz- 
burg und dem Abt von Fulda ein Urteil fällte (vgl. S. 7), er- 
scheint er zum ersten Male auch als Domherr in Bamberg. Als 
solcher erhielt er ferner am 13. August desselben Jahres mit einer 
Anzahl anderer Kanoniker vom Bamberger Domkapitel den Auf- 
trag und die hierzu nötige Vollmacht, sechs neue Kapitularen und 
ebenso viele neue mit Pfründen begabte Domicellaren an einem 
bestimmten Termin in das Kapitel aufzunehmen, da man auf 
diese Weise die Zahl der Mitglieder desselben vermehren wollte; 


1 Über die hier geschilderte Übergabe von Tückeihausen an den 
Karthäuserorden s. die Urkunde vom 17. Februar 1351 bei Ussermann 
Episc. Wirceb. Cod. probat. 81 ff. : Auf die Entschädigung des Klosters 
Oberzell durch die Testamentsvollstrecker bezieht sich die Stelle in der Ur- 
kunde ibid. 83: „Quia eeiam invenimus et nobis constat, recompensam 
bonorum, redituum et iurium ecclesie in Tückeihausen et suarum utilitatum 
idonee et equivalenter, realiter et effective fore factam ecclesie Cellensi 
supradicte in certis possessionibus, bonis et redditibus annuis perpetuis per 
honorabiles dominos Lupum (so fälschlich in der Urkunde geschrieben) de 
Bebenburg, Eberhardum de Hirtzhom etc. Herbipolensis ecclesie canonicos 
fideoommissarios inanufideles et ultime voluntatis fideles executores pie ac 
felicis recordacionis doinini Eberhardi (sc. de Riedern) Decani ecclesie 
Herbipolensis dicte.“ — Eberhard von Riedern kommt in den Reg. Boica 
zum letzten Male in einer Urkunde vom 30. September 1350 (Ibid. VIII 
198) vor. 

2 Die beiden Urkunden bei Schunk, Cod. dipl. 253 und Senckenberg 
Selecta II 140. 


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25 


zugleich sollten die eben erwähnten Domherren auch die Be- 
stimmungen über die Aufnahme neuer Kanoniker überhaupt neu 
regeln. 1 

Zu allen diesen Kirchenwürden , die Lupoid längere oder 
kürzere Zeit besessen hat, kommen nun noch zwei, von denen 
wir nur mittelbar, durch Urkunden anderer, wissen, dass der 
Bebenburger dieselben zeitweise bekleidet hat Die höhere der 
beiden ist die Propstei an der Kollegiatkirehe in Bingen. Von 
dieser Dignität wissen wir nur, dass Lupoid sie am 15. September 
“1351 innehatte; andererseits kann er sie erst nachdem 13. Novem- 
ber 1326 erlangt haben, da an diesem Tage noch ein anderer 
dort in Bingen Propst war. Ferner ist Lupoid auch Pfarrer in 
Vacha bei Eisenach gewesen; über die Zeit jedoch, während deren 
er diese Pfründe besessen hat, fehlt uns vollends jeder nähere 
Aufschluss. — Im Jahre 1351 aber verlor er infolge einer Ver- 
fügung des Papstes Clemens VT. die Propstei des St. SevCrin- 
stiftes in Erfurt, die er nun schon 25 Jahre inne gehabt, weil er 
sich ohne päpstlichen Dispens den gleichzeitigen Besitz von drei 
der höchsten Kirchenwürden verschafft hatte. Auch die Pfarrei 
zu Vacha soll er widerrechtlich besessen haben. 2 

Nach der Entziehung der Erfurter Propstei kommt Lupoid 
dann bis zu seiner Bischofs wähl nur noch zweimal in Würz- 
burger Urkunden vor. Zuerst bei Gelegenheit eines gemeinsamen 
Beschlusses des Bischofs und Domkapitels vom 31 Juli 1352, die 
bisherige Union des letzteren mit den Kapiteln zweier anderer 
Kirchen und den Konventen einiger Klöster der Würzburger 
Diözese aufzuheben. Infolge dieser Vereinigung waren nämlich 
die eben genannten Kongregationen öfter, und zwar gewöhnlich 
in der Würzburger Domkirche, zu gemeinsamen Beschlüssen zu- 
sammengetreten , und die übrigen Glieder der Union, ausser dem 
Domkapitel, hatten hierdurch ebenfalls Gelegenheit gehabt, ihre 


1 Die letztere Urkunde Reg. Boica VII 876. Diese beiden hier ange- 
führten Urkunden sind die einzigen von mir gefundenen, in denen Lupoid 
als Domherr in Bamberg vorkommt. 

2 Uber die beiden hier angegebenen Kirchen würden Lupolds und den 
Verlust der Erfurter Propstei s. die beiden Urkunden vom 15. September 
1851 in: Päpstl. Urkunden u. a. (Gesehichtsquellen der Prov. Sachsen XXI) 
438 u. 439; ferner die Urkunde vom 5. August 1354 (Päpstl. Urkunden 
u. a. ibid. XXII 17). 


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26 


Rechte selbst zu vertreten . Weil aber dadurch der Einfluss des 
letzteren geschmälert wurde, so erklärte der Bischof mit Ge- 
nehmigung desselben und vermutlich auch auf seinen An- 
trieb die bisherige Kapitelsunion für aufgehoben und gelobte, 
diesen Beschluss nicht ohne Zustimmung einiger Domherren, 
unter denen sich auch Lupoid befand, zu widerrufen oder abzu- 
ändern. — Endlich giebt Lupoid noch mit zwei anderen Dom- 
herren, mit denen er gemeinsam das Patronatsrecht über die 
Kirche in Reynoldsberg besass, am 28. November 1352 seine Zu- 
stimmung zur Dotierung der Burgkapelle in Bilriet, das zum 
Pfarrsprengel von Reynoldsberg gehörte. 1 


Kurz darauf aber trat eine völlige Wendung im Leben Lupolds 
ein: nachdem nämlich am 21. Dezember 1352 der bisherige 
Bischof von Bamberg, Friedrich von Hohenlohe, gestorben war, 2 
wurde er am 12. oder 14. Januar 1353 vom dortigen Domkapitel, 
dem er, wie wir gesehen haben, schon längere Zeit als Kanoniker 
angehörte, zum Bischof gewählt und nahm daher als solcher die 
Bezeichnung Lupoid III. an. 3 Bereits sechs Wochen nach seiner 


1 Die beiden Urkunden s. Mon. Boica XLII 22 u. 26. 

2 s. Auszug der vorzüglichsten Kalendarien des Bamb. Bistums (7. Ber. 
des hist. Ver. zu Bamb.) S. 314 unter dem 21. Dezember. 

3 Über das Datum der Wahl Lupolds haben wir zwei zeitgenössische 
Angaben: Nach dem ältesten „Catalogus episcopor. Bamb.“ (Saec. XIV) 
(bei Höfler, Quellen zur fi-änk. Gesch. III S. XCIII) geschah die.Wahl am 
14. Januar (Sabbato post Octavam Epiphanie domini) 1362, nach einem 
zweiten Bischofskatalog aus dieser Zeit dagegen (Ebenda S. XCV) am 
12. Januar (II Idus Jan.) 1353. Für das Jahr 1352 aber würde ausser 
der ersteren Angabe nur noch eine Stelle aus dem Registr. Burghut. Eccl. 
Bamb. (18. Bericht des hist. Ver. in Bamb.) 124 sprechen, nach der Lupoid 
schon im Jahre 1352 Bischof gewesen sein soll. Da jedoch die letztere 
Annahme durch keine weitere zeitgenössische Nachricht begründet ist, Lu- 
poid dagegen noch in demselben Jahre (1352) in zwei Urkunden als Würz- 
burger Domherr und Archidiakon vorkommt (vgl. S. 25 ff.), ohne dass etwas 
von seiner Bischofswürde erwähnt wird, er dagegen in dieser Würde schon 
im Jahre 1353 in einer ganzen Reihe von Urkunden erscheint und nach 
dem Kalendar der Kathedralkirche in Bamberg (Auszug aus den vorzüglichsten 
Kalend. etc. (vgl. Anmerk. 2) auch der frühere Bischof Friedrich von 
Hohenlohe am 21. Dezember 1352 gestorben ist, so wird man sich in Be- 
zug auf die Wahl Lupolds jedenfalls für das Jahr 1353 entscheiden müssen. 
Hierbei bliebe allerdings noch das Datum (12. oder 14. Januar) zweifel- 


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27 


Wahl, also etwa Ende Februar dieses Jahres, empfing er die Be- 
stätigung der neuen Würde von seiten des Papstes InnocenzYI., 
und es soll nur an einem Gichtleiden desselben gelegen haben, 
dass Lupoid nicht schon früher bestätigt wurde. 1 Zwei Jahre später 
erhielt er dann auch durch denselben Papst, mit einem Begleit- 
schreiben vom 21. Juni 1355, ein Pallium zugesendet, eine Aus- 
zeichnung, die Bamberger Bischöfen bisher nur zweimal zuteil 
geworden war. 2 Die sämtlichen übrigen Kirchen würden, die er 
bis dahin noch besessen hatte, hat Lupoid höchst wahrscheinlich 
nach der Bestätigung seiner Bischofswürde aufgegeben. 3 

In den nächstfolgenden Monaten nach derselben geschah unter 
seiner Regierung nichts Bemerkenswertes für das Bistum Bamberg. 
Erst am 23. August 1353 trat auch er dem Landfriedensbunde bei, 


haft, da ja die Datierung im ersten Bischofskatolog sonst richtig und nur 
bei der Jahresangabe ein Versehen gemacht sein kann. 

1 Nach dem zweiten Catal. episc. Bainb. (Hofier, Quellen zur fränk. 
Gesch. III, S. XCV. — Darüber , dass Lupoid selbst nach Avignon gereist 
sei lind dort vom Papst die Bischofsweihe empfangen habe, wie Erhard 
a. a. O. u. Ussermann Episc. Bamb. 173 behaupten, habe ich keine zeit- 
genössische Angabe gefunden. 

2 Reg. Boica VIII 322, vgl. Ussermann a. a. O. Cod. probat, nr. 
XXXIV und LXV. — Bei dieser Gelegenheit forderte der Papst (nach 
dem angeführten Regest in Reg. Boica) auch von Lupoid einen Eid: 
„Innocencius VI. — palleum transmittens episcopo Bambergensi Leupoldo, 
qui nequibat ex certis causis pro petendo palieo se conspectui suo per- 
sonaliter presentare, postulat ab eodem iuramentum, cuius formam de verbo 
ad verbum per patentes litteras — per proprium nuncium ad sedem papa- 
lem destinare iubet.“ Was hier jedoch für ein Eid von Lupoid gefordert 
wurde, ist aus dem Zusammenhänge nicht ersichtlich, da doch die Ver- 
leihung des Palliums von seiten des Papstes an einen einfachen Bischof 
für diesen nur eine besondere Gunstbezeugung und nicht notwendig mit 
seiner Würde verbunden war wie bei den Erzbischöfen und er infolge 
dessen auch bei einer Verleihung des Palliums dem Papst keinen Treueid 
mehr zu leisten hatte; auffällig ist es aus diesem Grunde auch, dass der 
Papst zu verstehen giebt, dass Lupoid von rechtswegen persönlich vor ihm 
zu erscheinen verpflichtet gewesen wäre, um das Pallium zu erbitten. 

3 Nur einmal wird er nach dieser Bestätigung noch als Inhaber einer 
anderen Kirchenwürde genannt: Serarius Scr. rer. Mogunt. cur. Joannis II 
340 wird noch eine Urkunde des Erzbischofs Gerlach von Mainz vom 
12. Dezember 1353 angeführt, in der Lupoid noch als Domherr in Mainz 
Vorkommen soll. Da der Verfasser jedoch nicht sagt, dass er sich hier 
zugleich auch als Bischof von Bamberg bezeichnet, und dies doch in diesem 
Falle sicher anzunehmen wäre, so lässt sich wohl daraus folgern, dass 
diese Angabe des Joannis auf einem Irrtum beruht. 


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28 


den an diesem Tage Karl IV. zu Nürnberg mit einei grossen An- 
zahl von Fürsten, Herren und Städten aus Franken und Bayern 
abschloss; der König hatte alle diese Teilnehmer teils durch freund- 
liches Zureden, teils durch Drohungen zum Beitritt bewogen. 
Der Landfriede sollte von jenem Datum des Abschlusses an bis 
zum 11. November 1356 dauern. Zur besseren Handhabung des- 
selben wurde eine Vereinigung von elf Männern eingesetzt, von 
denen der König den Y orsitzenden, die am Landfrieden beteiligten 
Fürsten und Herren weitere fünf und die zu diesem Bunde ge- 
hörigen Städte die übrigen fünf ernannten. Dieselben sollten 
mindestens alle Vierteljahre, und zwar immer am Sonntag nach 
den Goldfasten, in Nürnberg Zusammenkommen; aber auch zu 
jeder anderen Zeit, wenn eine Störung des Landfriedens ein Ein- 
greifen ihrerseits erforderlich machen würde. 1 

Etwa um dieselbe Zeit muss es gewesen sein, dass Lupoid von 
Karl IV. das erste Privileg erhielt. Der König ordnete nämlich 
durch einen Erlass vom 7. September 1353 an, dass die Stadt 
Nürnberg ihre jährlich zu zahlende Reichssteuer, die 2000 Pfund 
Heller betrug, für dieses Jahr an den Bischof zahlen sollte, da er 
sie ihm für dasselbe zugesichert habe. Auch in den Jahren 1355 
und 1356 erhielt der Bischof auf Anordnung Karls IV. hin von 
den Nürnbergern die volle Reichssteuer derselben. Aber schon 
1357 wurde die Steuer für dieses Jahr Lupoid vom nunmehrigen 
Kaiser abgesprochen, und im folgenden Jahre (1358) entzog dann 
derselbe dem Bamberger Bistum dauernd diese ihm nun schon 
mehrmals verliehene Vergünstigung. 2 

An demselben Tage, an dem Karl IV. den Nürnbergern zum 
ersten Male befahl, ihre Reichssteuer an Lupoid zu zahlen, also 
am 7. September 1353, sprach er zugleich ihn und sein Domstift von 
allen Schulden, die sie sowie der Vorgänger Lupolds, Bischof 
Friedrich, gegen Juden vor der allgemeinen Verfolgung derselben 


1 Die Haupturkunde über diesen Landfrieden Mon. Boica XLII 69 ff.; 
eine besondere Urkunde der Burggrafen von Nürnberg vom 24. August 
bei Pelzei, Karl IV Bd. I Urkundenbuch 172, vgl. Heinr. v. Diessenhoven 
(Böhmer Font. IV) 88, Heinr. v. Rebdorf (Ibid.) 540 und Michael de Leone 
(Ibid. I) 478. 

2 Die hierauf bezüglichen Urkunden bei Huber Reg. Kar. IV No. 
1584, 1589, 2715, 2809, 2825, 2861. Reg. Boica VIII 334 u. 357: vgl. 
Lochner, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg 136 ff. 


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29 


eingegangen, frei und erklärte alle Schuldverschreibungen hierüber 
für nichtig. * Dieses Privileg bestätigte er später noch einmal im 
Jahre 1357 und schützte den Bischof auch, als 1354 trotz dieser 
Befreiung ein gewisser Konrad von Saunsheim gegen denselben 
wegen einiger Juden in Rothenburg eine Forderung geltend 
machte und sogar eine Achtserklärung gegen ihn bewirkte, indem 
er am 5. Oktober dieses Jahres beides für nichtig erklärte. 1 

Bald nach jener Tilgung der Judenschulden Lupolds durch 
Karl IY. geriet der Bischof mit zweien der wittelsbachischen 
Fürsten, mit denen er noch einige Monate vorher zusammen den 
Landfriedensbund geschlossen hatte, in einen Streit, der nachteilig 
für ihn endete. Am 29. October 1353 hatte nämlich Ruprecht 
der Ältere, Pfalzgraf vom Rhein und Herzog eines Teiles von 
Bayern, Karl IY. als König von Böhmen für gewisse Geldsummen, 
die sein Haus demselben schuldig war, eine Anzahl von fränkischen 
Ortschaften, darunter auch Hartenstein, Neidenstein und Yelden, 
verkauft, hatte auch zugleich versprochen, die Gültigkeit dieses 
Verkaufs gegen jederlei Ansprüche, besonders auch solche seines 
Neffen, des jüngeren Ruprecht, der ebenfalls zugleich Pfalzgraf 
vom Rhein und Herzog in Bayern war, aufrecht zu erhalten. 
Aber kurz darauf, am 5. November, hatte auch der jüngere Pfalz- 
graf Ruprecht diesen Verkauf durch eine von seiner Seite aus- 
gestellte Urkunde bestätigt, und beide hatten bereits die Ein- 
wohner jener Ortschaften von ihren bisherigen Unterthanenpflichten 
gegen sie entbunden. Da erklärte Bischof Lupoid im Namen 
seines Bistums, dass dasselbe über einen Teil der von den Pfalz- 
grafen an Karl IY. verkauften Besitzungen, nämlich über die drei 
vorhin genannten Ortschaften Hartenstein, Neidenstein und Velden, 
die Lehnshoheit besitze. Hieraus entstand ein Streit, den man 
schliesslich dadurch zu schlichten suchte, dass beide Parteien an das 

1 Die Urkunden hierüber siehe Huber Reg. Kar. IV. Ergänzhft. 
I No. 6711, 6791, 6918. Das Regest der zuletzt erwähnten Verfügung 
Karls IV. bei Huber a. a. O. lautet: „Karl IV. befiehlt, dass die von 
Konrad von Saunsheim seiner Befreiung ungeachtet gegen den Bischof 
Leupold zu Bamberg wegen einiger Juden zu Rothenburg geltend ge- 
machte Forderung und die erfolgte Achtserklärung nichtig sein und dem 
Bischof keinen Schaden bringen soll.“ In diesem Falle glaube ich, da es 
sich hier doch nur um Schuldforderungen von Juden gegen den Bischof 
bezw. sein Stift handelt, dass auch die in diesem Regest erwähnte Achts- 
erklärung nur gegen Lupoid erfolgt sein kann. 


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- 30 - 

Urteil der Erzbischöfe Gerlach von Mainz und Wilhelm von Köln 
appellierten und versprachen, sich demselben unweigerlich zu fügen. 
Die beiden Erzbischöfe entschieden hierauf nach reiflicher Erwägung 
und Beratung mit Sachverständigen am 19. November in Speyer, 
dass dem Bischof von Bamberg und seinem Bistum in Bezug auf 
Hartenstein und Neidenstein keinerlei Rechte zukämen; dass viel- 
mehr die bayrischen Herzoge diese beiden Orte, ebenso wie die 
übrigen durch die vorhin erwähnten Verträge an Karl IV. ver- 
kauften, als wirkliches Eigentum besessen hätten. Sie bestimmten 
jedoch noch der grösseren Sicherheit wegen, dass der Bischof in 
seinem Namen und dem seines Bistums ausdrücklich auf jedes 
Recht in Bezug auf jene beiden Orte und deren zugehöriges Ge- 
biet, wenn sie etwa ein solches zu haben glaubten, verzichten 
müsse. Von den sonstigen in jene Kaufverträge eingeschlossenen 
Orten ständen nur die Stadt Velden und der dritte Teil des 
Veldener Forstes wirklich unter der Lehnshoheit des Bistums und 
sollten daher auch unter derselben verbleiben. Lupoid erkannte 
dann durch eine am 22. November ebenfalls zu Speyer ausgestellte 
Urkunde zugleich im Namen seines Bistums die Gerechtigkeit 
dieses Urteils an und unterwarf sich demselben. Mit Velden und 
dem Teile des Veldener Forstes, über den ihm die Oberhoheit 
zuerkannt worden war, belehnte er kurz darauf (Anfang Dezember) 
Karl IV. i 

Wahrscheinlich etwas früher war es, dass sich dieser König, 
der fortwährend nach Vergrösserung seiner Hausmacht strebte, 
von Lupoid auch mit der Lehnshoheit über die Burg Reicheneck 
und die zugehörigen Besitzungen belehnen liess, die bis dahin 
der Edelmann Ludwig von Hohenlohe als Lehen des Bamberger 


1 Über diese Territorialangelegenheit bis zur Schlichtung des Streites 
s. Liinig, Cod. Germ. I 1109, 1111, 1114, 1115; von demselben Corp. iur. 
feud. I 1511 ff. Zeitschrift für Gesch. des Oberrheins XXII 180, XXIII 
446. Du Mont, Corps diplom. T. I P. II 289—292. Huber Reg. Kar. IV. 
No. 1640 und Reichssachen No. 184. Reg. Boica VIII 284. — Dass auch 
Karl IV. und die Pfalzgrafen das Urteil der Erzbischöfe anerkannt haben, 
ersieht man aus der eben citierten Urkunde des Königs Reg. Boica VIII 
284 (vom 12. Dezember 1853) sowie aus den ebenfalls hier citierten Briefen 
der beiden Pfalzgrafen Liinig Corp. iur. feud. I 151 1 ff. (vom 29. Oktober 
bezw. vom November 1853); die beiden letzteren Schreiben sind zwar noch vor 
der Fällung des Urteils erlassen, stehen aber in Bezug auf das bam- 
bergische Lehnsrecht ganz auf dessen Standpunkte. 


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31 


Bistums besessen, aber Karl IV. kurz vorher mit Zustimmung 
Lupolds von ihm gekauft hatte. Diese Herrschaft Reicheneck 
gehörte als Afterlehen dem Geschlechte der Schenken von Reichen- 
eck, und diese wurden daher sowohl von Lupoid als ihrem obersten 
Lehnsherrn wie auch von Ludwig von Hohenlohe angewiesen, 
Karl IV. den Huldigungseid zu leisten. 1 — Nachdem Lupoid, wie 
wir vorhin gesehen haben, mit den beiden Pfalzgrafen Ruprecht 
in Streit geraten war, half erwiedeium kurz nach der Schlichtung 
desselben (25. November) mit anderen Fürsten zusammen dem 
König einen zwischen jenen beiden Pfalzgrafen über Erbschafts- 
angelegenheiten ihres Hauses ausgebrochenen Zwist entscheiden, 
worauf dieses Urteil dann am 17. Dezember noch einmal erneuert 
wurde. 2 

Am 2. Januar des folgenden Jahres, 1354, erteilte Karl IV. 
unserem Bischof und dem Bamberger Stift ein Privileg, das von 
längerer Dauer sein sollte als die früher erwähnte Verleihung der 
Nürnberger Reichssteuer und zugleich von grösserer Bedeutung 
für das Stift. Der König erteilte nämlich an diesem Tage Lupoid 
das Recht, in Bamberg goldene Münzen zu prägen. In den zu 
ihren kämthischen Besitzungen gehörigen Orten Villach und 
Griffen hatten die Bamberger Bischöfe schon seit 1242 das Münz- 
recht besessen, da ihnen Kaiser Friedrich II. dasselbe in diesem 
Jahre verliehen hatte; und wahrscheinlich haben sie silberne 
Münzen auch in Bamberg schon vor 1354 geprägt. 3 


1 Uber diesen Verkauf von Reicheneck s. die oben citierte Urkunde 
Karls IV. vom 12. Dezember 1353 (Reg. Boica VIII 284), durch die der- 
selbe nach diesen Regesten den Empfang beider Belehnungen durch die 
Erklärung bezeugt, „dass er vom Bistum Bamberg die Mannschaft auf dem 
Hause Reicheneck, dann Velden und den Veldener Forst zu Lehen 
empfangen habe“; ferner eine Urkunde Ludwigs von Hohenlohe von dem- 
selben Tage (Peizel, Karl IV. Bd. I Urkundenbuch 175) und Lupolds vom 
18. Dezember 1353 (Sommersberg Scr. rer. Siles. II 74). — Die Burg 
Reicheneck lag bei Hersbruck in der Oberpfalz. 

2 Hierüber s. die Urkunden Huber Reg. Kar. IV. Ergänzh. I No. 
6731 und Zeitschr. für Gesch. des Oberrheins XXII 196. 

3 Über die Münzprivilegien des Bamberger Hochstifts s. die Urkunde 
Friedrichs II. von 1242 (bei Ludewig Scr. rer. Bamb. Dipl. S. 1143): Be- 
stätigung dieses Münzprivilegs durch Kaiser Ludwig den Bayer vom 
24. November 1331 (Ibid. S. 1154); Urkunde Karls IV. für Lupoid vom 
2. Januar 1354 (in Hellers Schrift über Bamberger Münzen S. 7, Auszug 
davon Reg. Boica VIII 287); die spätere Urkunde Karls IV. für ihn vom 


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32 


Am 3. Februar 1354 verwandelte Lupoid die bisherige Pfarr- 
kirche in Forchheim, die dem heiligen Martin geweiht war, in ein 
weltliches Kollegiatstift, wozu schon sein Vorgänger, Bischof 
Friedrich, die Genehmigung von seiten des Papstes Clemens VI. 
erhalten hatte. An die Spitze des so umgewandelten Stifts stellte 
er einen Propst und Dechanten, und es wurde in der Stiftungs- 
urkunde bestimmt, dass sämtliche Chorherrnstellen, auch die 
Propstei und das Dekanat, vom jedesmaligen Bischof von Bam- 
berg besetzt werden sollten. Die Verteilung der mit dem Stift 
verbundenen Ländereien und Zehnten unter die Mitglieder des 
Kapitels wurde von Lupoid erst durch eine spätere Verfügung 
vom 17. Januar 1355 geregelt. 1 

5. März 1357 (bei Heyberger Cod. probat, zu einer Deductio über die 
Landeshoh. des Fürstent. Bamberg über Fürth No. 35 a (vgl. S. .37). Vgl. 
auch die Angaben hierüber in Meyers Münzkunde Bambergs (im 7. Bericht 
des hist. Ver. zu Bamb. S. 48 u. 58); die irrtümliche Verlegung des ersten 
Münzprivilegs für Lupoid in das Jahr 1353, die sich hier an mehreren 
Stellen und auch bei anderen (Ussermami Episc. Bamb. 178, Erhard in 
Ersch. u. Gruber VIII 281, Jäck, Allgem. Gesch. Bamb. 65) findet, ist zu 
verwerfen, da in den beiden Urkunden-Abdrücken bei Heller und in den 
Keg. Boica deutlich der 2. Januar 1354 angegeben ist. — Dass die Bischöfe 
von Bamberg vor dem März 1357 sicherlich in ihrer Hauptstadt schon 
silberne Münzen geprägt haben, geht aus dem Wortlaut des zweiten Lupoid 
von Karl IV. in diesem Jahre verliehenen Münzprivilegs (bei Heyberger 
a. a. O.) hervor, in dem der nunmehrige Kaiser erklärt, dass er Lupoid, 
seinen Nachfolgern und dem Stift zu Bamberg erlaube, in dieser Stadt 
silberne Münzen zu schlagen „ewiglich, wie sie das vormals gethan haben.“ 
Nun wäre es allerdings möglich, dass das hierauf bezügliche Privileg dem 
Hochstift erst unter Lupolds Kegierung verliehen worden wäre; doch habe 
ich weder aus seiner Kegierungszeit noch aus einer früheren Periode der 
Bamberger Geschichte eine Angabe hierüber gefunden. 

1 S. hierfür die beiden Urkunden aus dem Urkundenbuch des Abts 
Andreas von Michelsberg (16. Ber. des Ver. zu Bamb.) 123. Die Datierung 
mehrerer der neueren Bearbeitungen von Lupolds Lebensgeschichte, in denen 
diese Stiftung erwähnt wird (Erhard a. a. O. 281, Jäck 65, Ussermann 178) 
imd die dieselbe ebenfalls schon in das Jahr 1353 verlegen (Ussermann auf 
den 5. Januar dieses Jahres, an dem (vgl. S. 26) Lupoid noch nicht zur 
Kegierung gekommen war), ist jedenfalls in gleicher Weise wie die zuletzt 
besprochene Jahresangabe zu verwerfen, da die Stiftung nach der ersteren 
der eben erwähnten Urkunden erst 1354 stattgefunden hat. Dasselbe gilt von 
der Angabe bei Erhard und Ussermann (a. a. O.), dass Lupoid das neue 
Kollegiatstift zu einem regulierten Chorherrnstift gemacht habe, da der- 
selbe in der eben erwähnten Stiftungsurkunde ausdrücklich erklärt: 
„ecclesiam parochialem — in ecclesiam collegiatam clericorum secularium 
erigiinus.“ 


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33 - 


Der im Jahre 1353 von Karl IY. in Franken zustande ge- 
brachte Landfriede, an dem, wie wir gesehen haben, auch Lupoid 
beteiligt war, wurde schon im folgenden Jahre gebrochen, indem 
sich die Bürgerschaft der Stadt Würz bürg gegen ihren Bischof, 
den schon früher erwähnten Albrecht von Hohenlohe, empörte, 
da sie durch ihn und die übrige Geistlichkeit der Stadt in mehr- 
facher Weise geschädigt zu sein glaubte. Der Bischof aber ver- 
bündete sich darauf mit mehreren benachbarten Fürsten und 
begann im Juli, die Stadt zu belagern. Da durch diese Vorgänge 
jedoch der Landfriede gebrochen war, so soll nun, allerdings nur 
nach einer Nachricht aus späterer Zeit, auch Lupoid mit den 
übrigen an diesem Friedensbunde beteiligten Fürsten den Bischof 
von Würzburg ermahnt haben, die Belagerung aufzuheben, und 
da dies nichts fruchtete, sollen ihn diese Fürsten vor dem Land- 
friedensgericht angeklagt haben. Zu besonderen Massregeln gegen 
die streitenden Parteien ist es aber jedenfalls nicht gekommen; 
denn schon am 24. Juli bewirkte Karl IY., der persönlich hierzu 
herbeigekommen war, durch einen endgültigen Urteilsspruch eine 
Schlichtung des Streites. 1 

Am 4. Oktober gab derselbe ferner Lupoid die Erlaubnis, 
ungeachtet des bestehenden Landfriedens, alle Burgen von Edel- 
leuten, die zum Widerstande gegen ihn innerhalb seines Bistums 

] Über diesen Streit zwischen dem Bischof von Wiirzburg lind seiner 
Hauptstadt s. Mathias v. Neu bürg (Böhmer Font. IV) 290, Heinr. v. Reb- 
dorf (Ibid. IV) 541, die Gedenkverse in Mon. Germ. Scr. VI 550 und die 
Urkunde vom 24. Juli 1354 (Mon. Boica XLII 93\ Über den möglichen 
Anteil Lupolds an dieser Angelegenheit s. Hoffmanni Ann. Bamb. (Ludewig 
Scr. rer. Bamb.) 203. Einige Wahrscheinlichkeit gewinnt diese Nachricht 
durch die Urkunde Karls IV. vom 6. August 1354 (Mon. Boica XLII 569): 
„Wir Karl — römischer künig — embiten den eynlfen über den lantfrid 
in Franken — unser königlich huld. — So haben wir ouch - alle brüche, 
die geschehen sein von ir beider (des Bischofs und der Stadt Würzburg) 
wegen wider den lantfrid in Franken in dem obgenanten irem kriege hin 
geleit und ab genomen, also daz von sulichen brüchen, ob dheine geschehen 
weren wider den obgenanten lantfrid, von den geswornen und andern, die 
zu dem lantfrid gehören, dem vorgenanten — fürsten und seiner stat zu 
Wirczburg nyrnmer ufgehaben sulle werden noch gereget in gerichte oder 
an gerichte. Dorumb gebieten wir euern treuen — , daz ir umb die vor- 
genanten brüche — dheine rachung mit gerichte oder an gerichte tun 
sullent.“ Aus diesen Worten geht wenigstens mit Sicherheit hervor, dass 
von irgend einer Seite eine Anklage vor dem Landfriedensgericht erfolgt 
sein muss. — Vgl. auch die Bestimmungen des Landfriedens Mon. Boica 
XLII 69) S. 28). 

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34 


errichtet wären, zu zerstören und besonders auch Günther von 
Schwarzburg mit Gewalt zur Unterwerfung zu zwingen, wenn 
dieser deswegen zum Kampfe gegen ihn schreiten würde. 1 

Vom Anfänge des nächsten Jahres (1355) ist nur ein kleiner 
Streit Lupolds mit dem Bamberger Kollegiatstift von St. Jakob um 
einige Besitzungen, die an das bischöfliche Residenzschloss Alten- 
burg angrenzten, zu melden; derselbe wurde am 3. Februar von 
drei Bamberger Domherren entschieden. 2 

In demselben Jahre wurde aber ferner der Grundstein zu 
der Marienkirche in Nürnberg gelegt, das ja ebenfalls zum Bam- 
berger Kirchensprengel gehörte. Schon am 16. November 1349 
hatte Karl IV. angeordnet, dass die Synagoge in Nürnberg abge- 
brochen und an deren Stelle eine Kirche zu Ehren der Jungfrau 
Maria erbaut werden sollte. Dieser Bau kam jedoch erst 1355 
zur Ausführung; denn erstens wurde die Niederreissung der 
Synagoge erst in diesem Jahre vollendet; ferner entschloss sich 
auch jetzt erst die Gemeinde der Sebald uskirche in Nürnberg da- 
zu, ihre Zustimmung zum Bau der neuen Kirche zu geben, da 
das für dieselbe bestimmte Grundstück zu ihrem Besitz gehörte 
und sie das Privileg besass, dass auf ihrem Grundeigentum keine 
andere Kiröhe oder Kapelle gebaut werden dürfte. Sie verstand 
sich daher zu dieser Einwilligung nur auf die Bedingung hin, 
dass ihr der Kaiser 400 Goldgulden auszahlen Hess. 3 So konnte 
denn endlich am 8. Juli 1355 Karl IV. die Stiftungsurkunde er- 
lassen. Er richtete durch dieselbe drei Vikarieen für die neu zu 
erbauende Kirche ein, nämlich die Ämter eines Obervikars und 
zweier Untervikare, die alle drei dem Präcentor des Marienchors 
in der Prager Domkirche untergeordnet sein sollten. Dieser sollte 


1 Reg. Boica VIII 322. Dieser Günther von Schwarzburg ist natür- 
lich verschieden von dem gleichnamigen früheren Gegenkönig Karls IV, 
der bereits 1349 gestorben war. 

2 Die Urkunde im Kopialbuch des Kollegiatstiftes St. Jakob zu Bam- 
berg (11, Ber. des hist. Vcr. zu Bamb.) 35, 

3 Obwohl die Urkunde, in der der Rektor der Sebalduskirche im 
Namen seiner Gemeinde diese Einwilligung giebt, erst vom 7. August 
datiert ist, (s. Dobner, Mon. Bohem III 362), so muss die Gemeinde dieselbe 
doch in irgend einer Form schon am 8. Juli oder vor demselben erteilt 
haben, da sonst Karl IV. an dem letzteren Tage nicht die Stiftungsurkunde 
hätte erlassen können. 


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35 


der Schirmherr der Kirche sein und zugleich dieselbe, so oft es 
ihm gut schiene, visitieren. Ferner sollte er den Obervikar allein, 
die Untervikare gemeinsam mit einem Teile der Vikare seines 
Chors dem jedesmaligen Bischof von Bamberg zur Ernennung 
vorschlagen. Die Vikare sollten stets auf den Pfründen, die ihnen 
später zuerteilt werden würden, wohnen und keine anderen Pfrün- 
den als die mit dieser ihrer Vikarie verbundenen besitzen. Diese 
und noch einige andere Bestimmungen, die in der Stiftungsurkunde 
enthalten waren, bestätigte Lupoid auf Bitten des Kaisers am 
11. August. Unterdessen war aber schon am 7. dieses Monats 
der Bau der Marienkirche angefangen worden. 1361 wurde die- 
selbe vollendet und darauf feierlich eiugeweiht. Karl IV. ernannte 
hierauf selbst die ersten Vikare 1 und verlieh ihnen später am 
18. April desselben Jahres als Pfründen zwei Grundstücke in 
Nürnberg, auf denen sie sich Häuser bauen sollten. Am 11. Januar 
1362 bestätigte dann Lupoid auf Bitten des Kaisers noch einmal die 
Stiftung der Kirche und fügte zugleich die Bestimmungen hinzu, 
dass niemand in derselben begraben und niemals dort Prozessionen 
abgehalten werden sollten. 2 3 

Am 22. Juli 1355, also 14 Tage, nachdem Karl IV. die 
Stiftungsurkunde für die Marienkirche in Nürnberg erlassen, be- 
schränkte er bis zu einem gewissen Grade die richterliche Gewalt 
Lupolds über seine Hauptstadt Bamberg, indem er den Bürgern 
derselben das Vorrecht verlieh, dass kein weltlicher Richter sie 
vor ein auswärtiges Gericht sollte laden dürfen ausser dem 
römischen König oder solchen , die derselbe ausdrücklich zu 
Richtern über die Stadt einsetzen würde. Hierdurch wurde vor 
allem auch die Gewalt des bischöflichen Landgerichts am Roppach 


1 Vgl. die Urkunde des Kaisers vom 18. April 1861 bei Murr, Marien- 
kirche 22 und den Urkunden-Auszug über die Ernennung eines Vikars 
durch Karl IV. bei Lochner, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg 145. 
Man muss dem Kaiser für diesen Fall der ersten Besetzung der Vikarieen 
ein besonderes Vorrecht zugestanden haben, da er nach der von ihm selbst 
erlassenen und von Lupoid bestätigten Stiftungsurkunde kein Recht zur 
Ernennung der Vikare hatte. 

2 Uber diese Stiftung s. Murr, Beschreibung der Marienkirche 4 , 5, 
11, mit Urkunden 22 und 29; die Urkunden bei Dobner, Monum. Boliem. 
III 846, 862, 864; Huber, Reg. Kar. IV. (95) No. 1192. Vgl. ferner Würfel, 
Dipt. Norimb. I Marienkirche 211—219, 228 — 280; Lochner, Gesell, der 
Reichsstadt Nümb, 145. 

3 * 


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36 


über dieselbe aufgehoben. — Ausserdem stellte der Kaiser die 
Bürger von Bamberg durch dieselbe Urkunde unter den besonderen 
Schutz des Reiches. 1 — Dagegen hob er am 22. Dezember ein 
schon von Kaiser Friedrich I. 1163 den Kaufleuten des Bistums 
Bamberg zugleich mit denen der Stadt Amberg erteiltes Privileg, 
nach dem denselben ebenfalls durch das ganze Reich Sicherheit 
ihres Lebens und Eigentums gewährleistet war, sie aber zu- 
gleich auch innerhalb desselben von allen Abgaben und Zöllen 
befreit worden waren, für das Bistum Bamberg auf, indem er be- 
stimmte, dass dieses Privileg von nun an nur für Amberg gelten 
sollte. 2 

Am 16. November 1356 stiftete Lupoid mit Einwilligung seines 
Domkapitels eine neue Vikarie an der Bamberger Domkirche und 
bestimmte, dass der Inhaber derselben zugleich die Pfarrei in 
Hersbruck, über die das Domkapitel zu verfügen hatte, und die 
damit verbundenen Einkünfte besitzen sollte; nur sollte von den 
letzteren ein genügender Teil aufgehoben werden, um davon die 
kirchlichen Abgaben, die mit der Yikarie verbunden sein sollten, 
zu bestreiten. 3 

Um dieselbe Zeit wurde Lupoid auch von Karl IV, die Ent- 
scheidung eines Streites zwischen dem Ritter Erkinger von Sauns- 
heim und dem Kloster auf dem Mönchsberge bei Bamberg um 
die Vogtei über den Mönchhof zu Rodheim und einige andere 
Rechte in diesem Orte übertragen. Er versprach daher am 
25. November, dass er dem eben genannten Ritter, da dieser vor 
ihm den Anspruch auf jene Rechte erhoben habe, zur Erlangung 
derselben gegen das Kloster verhelfen wolle. Wahrscheinlich 
aber hat er sich selbst nicht viel um diese Angelegenheit bemüht, 
sondern die Untersuchung derselben nach einiger Zeit zwei Geist- 
lichen aus seiner Diözese übertragen. Der Prozess zog sich jeden- 


1 Die Urkunde im 28. Ber. d es hist. Ver. zu Bamb. 79, Bestätigung 
der freien Gerichtsbarkeit der Stadt durch Karl IV. am 24. Juni 1363 
(s. Huber, Reg. Kar. IV. Ergänzh. I 7107. — Der Roppach ist ein freier 
Landstrich zwischen Bamberg und dem nordwestlich davon gelegenen Hall- 
statt (vgl. über das bei demselben gehaltene Landgericht Österreicher, 
Denkwürdigk. der’ frank. Gesch. Stück II S. 58 u. 61). 

2 Die beiden Urkunden Friedrichs I. und Karls IV. s. Löwenthal, 
Gesch. v. Amberg Urkundenbuch 1 u. 23. 

3 s. Reg. Boica VIII 360. 


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37 


falls mehrere Jahre hin; erst am 1. Dezember 1360 wurde er in der 
Hauptsache entschieden, und zwar in der Weise, dass das Kloster 
die Vogtei über den Mönchhof in Rodheim, Erkinger von Sauns- 
heim dagegen alle anderen zu diesem Dorfe gehörigen Güter und 
als Entschädigung für seine Ansprüche auf jene Vogtei vom Abte 
des Klosters 920 Pfund Heller erhalten sollte. Zu dieser Ent- 
scheidung gab dann auch Lupoid seine Zustimmung. 1 

Am 5. März 1357 bestätigte Karl IV. unserem Bischof das 
Recht, in Bamberg silberne Münzen zu prägen, welches das Hoch- 
stift schon vorher besessen hatte. Seit dieser Zeit haben die 
Bamberger Bischöfe auf jeden Fall das vollständige Münzrecht 
gehabt. 2 Ferner verlieh der Kaiser Lupoid an demselben Tage 
das Recht, bei Kronach einen Durchgangszoll zu erheben, und 
zwar von jedem beladenen Wagen zwei Schilling Heller und von 
jedem beladenen Karren einen Schilling Heller. 3 Er bewies ihm 
aber auch in einer noch wichtigeren Sache seine Gunst; denn in- 
folge seiner Verwendung beim Papst Innocenz VI. wurde Lupoid 
von diesem am Tage darauf (6. März) zu seiner Bamberger auch 
noch die Bischofswürde von Konstanz verliehen, die damals schon 
über ein Jahr unbesetzt geblieben war. Dass Karl IV. vom Papste 
die Erhebung Lupolds auch auf diesen zweiten Bischofsstuhl er- 
bat, geschah wahrscheinlich deshalb, weil er glaubte, auf die An- 
hänglichkeit desselben an ihn rechnen zu können, und damals 
offenbar die Erledigung jenes Bischofssitzes benutzen wollte, um 
einen ihm ergebenen Geistlichen auf denselben zu erheben; denn 
bevor er Lupoid dem Papst zu dieser Würde in Vorschlag brachte, 
hatte er sie bereits für einige andere, besonders mehrere Male für 
den Bischof von Minden, erbeten. — Aber schon am 15. Mai des- 
selben Jahres entzog Innocenz Lupoid in der willkürlichen Weise 
der damaligen Päpste diese Bischofswürde wieder und übertrug sie 
einem anderen, worüber auch Karl IV. unwillig geworden sein soll. 4 

1 Die diesen Streit betreffenden Urkunden s. Reg. Boica VIII 361 
429; IX 1, 3, 7, 14, 19, 27, 29, 67. 

2 Die Urkunde bei Heyberger, Ood. probat, zur Deductio über bie 
Landeshoh. des Fürstent. Bainb. u. a. No. 35a (vgl. die Verleihung des # 
ersten Miinzprivilegs an Lupoid S. 31 ff ). 

3 Reg Boica VIII 369. 

4 Uber diese Verleihung s. Heinrich v. Dicssenhoven a. a. O. 108 ff. 
102 u. 103, 


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38 


Etwa Anfang August traf den Bischof das traurige Schicksal, 
dass er von seinem eigenen Neffen Engelhard von Bebenburg, 
dem Sohne seines verstorbenen Bruders Rudolf, zu dessen Vor- 
mund er, wie wir gesehen haben, früher eingesetzt worden war, 
in schnöder Weise gefangen genommen wurde; gleichwohl hat er 
demselben diese schlechte Handlungsweise verziehen. 1 

Im Anfänge des folgenden Jahres (1358) wurde Lupoid 
wiederum zum Schiedsrichter ernannt, und zwar diesmal in zwei 
Klagesachen, bei denen die daran Beteiligten alle ausserhalb seiner 
Diözese wohnten. Am 7. April beauftragte ihn nämlich der Papst, 
die vor ihn gebrachte Klage des Klosters St. Georg in Prüfening 
(das zum Kirchensprengel von Regensburg gehörte) zu unter- 
suchen, dass einige von demselben namhaft gemachte Geistliche 
und Ritter aus der Regensburger Diözese sowie ein Bürger aus 
der Stadt Regensburg selbst dem Kloster Getreide, Pferde, Rinder 
und einige andere Dinge geraubt hätten. Da nun der Abt und 
die Mönche die Macht ihrer Widersacher so sehr fürchteten, dass 
sie nicht wagten, mit denselben innerhalb ihres eigenen Kirchen- 
sprengels zusammenzukommen , so sollte Lupoid beide Parteien 
zu sich berufen und dort über diese Sache ein Urteil fällen, von 
dem dann weiter keine Appellation statthaft sein sollte. Ein ähn- 
liches Schreiben richtete der Papst kurz darauf (12. April) an 
Lupoid in Bezug auf eine andere Klagesache desselben Klosters. 
Dessen Abt und Konvent hatten, wie es in dem päpstlichen Briefe 
hiess, InnoeenzVI. geschrieben, dass das Kapitel der St. Johannes- 
kirche in Regensburg ihnen früher eine Summe geliehen hätte, 
die sie jedoch demselben schon samt den Zinsen zurückgezahlt hätten. 


1 Über diese Gefangenschaft habe ich nur in zwei ganz kurzen Ur- 
kunden-Auszügen Angaben gefunden : Citat einer Urkunde vom 5. August 
(Sabbato post Petri ad vincula) bei Joannis a. a. O. II 340 und ein Regest 
in den: Auszügen aus Urkunden zur Gesch. der Herren v. Bebenb. (Zeit- 
schr. des hist. Ver. für Wirtemb Franken Heft VI S. 139), aus denen 
sich nichts Genaueres über diese Sache entnehmen lässt Die Gefangen- 
nahme ist aber wahrscheinlich nicht vor dem 22. Juli erfolgt, und die Haft 
hat nicht über den 16. Oktober hinaus gedauert, weil Lupoid an diesefi 
beiden Tagen zwei Urkunden (eine zu Bamberg, die andere auf der dabei 
gelegenen Altenburg, s. 10. Ber. des hist. Ver. zu Bamb. 144 u. 145) er- 
lassen hat, die bischöfliche Regierungsangelegenheiten betreffen, und er 
während seiner Gefangenschaft doch wahrscheinlich an der Regierung seiner 
Diözese verhindert gewesen ist. 


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Nun aber fordere das Kapitel von ihnen ausserdem aufgrund eines 
angeblich früher mit ihnen abgeschlossenen Kaufvertrages noch 
für einige Jahre je 3 Pfund und 80 Pfennige Zinsen vom Ertrage 
der Güter des Klosters. Da aber der Abt und die Mönche des- 
selben auch mit diesen Geistlichen nicht innerhalb des Kirchen- 
sprengels von Regensburg Zusammenkommen wollten, so gab der 
Papst durch dieses Schreiben Lupoid den Auftrag, diese Sache 
ebenfalls zu untersuchen und, wenn es sich so verhielte, das 
Kapitel der Johanneskirche zu mahnen oder nötigenfalls ihm kraft 
seiner ihm hierdurch verliehenen Vollmacht zu befehlen, dass es 
auf die Forderung jener Zinsen verzichten und, was es schon 
über das ursprünglich ausgeliehene Kapital vom Kloster erhalten, 
demselben zurückerstatten sollte. Innocenz VI. überliess diese 
beiden Angelegenheiten jedoch Lupoid nicht allein, sondern gab 
am 5. Mai mit ihm zugleich dem Bischof von Augsburg und dem 
Abt des St Emmeransklosters in Regensburg den Auftrag, dieselben 
zu entscheiden. Seinerseits liess Lupoid sie jedoch über ein Jahr 
unerledigt und übergab sie dann am 24. Oktober 1359 dem Abt 
des Klosters Michelsberg (bei Bamberg) und dem Dechanten des 
Bamberger Domstifts zur Entscheidung, indem er sich nur eine 
nochmalige Revision des Urteils vorbehielt. 1 

Nachdem inzwischen die Zeit des 1353 abgeschlossenen fränkisch* 
bayrischen Landfriedensbundes 1356 abgelaufen war, schloss Lu- 
poid im Anfänge des Jahres 1358 wiederum ein Schutz- und 
Trutzbündnis, diesmal aber nur mit einer kleineren Anzahl von 
Fürsten: mit den Markgrafen von Meissen, dem Bischof von Würz- 
burg und den Burggrafen von Nürnberg; doch wurde dabei fest- 
gesetzt, dass dieses Bündnis gegen mehrere Länder, besonders auch 
gegen das Königreich Böhmen, nicht gerichtet sein sollte. 2 

Die Oberlehnshoheit über Velden und den früher den witteis* 
bachischen Fürsten gehörigen Teil des Veldener Forstes, die bei- 
den Besitzungen, über die ihm dieselbe allein von den im November 

1 S. hierüber die Urkunden Moli. Boica XIII 258—261 und Reg. 
Boica VIII 393. Die Verlegung der beiden ersten Urkunden, vom 7. und 
12. April, in den Mon. Boica in das Jahr 1857 ist irrtümlich, da in der 
Originaldatierung bei beiden steht; „Datum — Pontificatus nostri anno 
sexto (also, da Innocenz VI. am 18. Dezember 1352 zum Papst gewählt 
worden war, 1358). 

2 s. die Urkunde bei Stillfried u. Märcker, Mon. Zoller. III No. 390. 


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1353 als Lehen von ihm beanspruchten durch den damals erfolg- 
ten Schiedsricbterspruch zuerkannt worden war, sowie ferner auch 
über die . Burg Reicheneck gab er am 25. Juni 1358 — wir 
wissen nicht, aus welchem Grunde — ebenfalls auf und erhielt 
dafür von Karl IV., der hierdurch also das freie Eigentumsrecht 
über diese Besitzungen erlangte, nur die Lehnshoheit über die 
Burg Werdek in Böhmen, die bis dahin ein gewisser Ulrich von 
Bruneck vom Kaiser zu Lehen besessen hatte und daher jetzt von 
Lupoid als solches empfing. 1 Vom Veldener Forst aber gehörte 
dem Bamberger Hochstift gleichwohl noch ein bedeutender Teil 
als unmittelbarer Besitz. — Nun kaufte Lupoid jedoch einmal im 
Laufe seiner Regierungszeit eine Anzahl von Besitzungen, die 
früher dem ohne männliche Erben verstorbenen Grafen Konrad 
von Schlüsselberg gehört hatten: nämlich Neideck, Weischenfeld, 
Senftenberg, Ebermannstadt, einen Teil von Streitberg, von Schlüssel- 
feld, Greifenstein und Tunfeld; da er mit seinem Domkapitel da- 
hin übereingekommen war, dass das Bistum durch diesen Kauf 
grossen Gewinn haben würde Das letztere konnte jedoch die 
hierzu erforderliche Kaufsumme nicht aufbringen, ohne dass einige 
andere von seinen Gütern veräussert wurden. Daher verkaufte 
Lupoid dem Kaiser am 7. Dezember 1359 auch noch den Rest 
von dem Teile des Veldener Forstes, den sein Bistum bis dahin 
noch auf dem linken Ufer der Pegnitz besessen hatte, für 2100 
Schock grosse Prager Pfennige, während er dagegen noch die 
ganze andere Hälfte des Forstes, die auf dem rechten Ufer dieses 
Flusses lag, behielt; die Pegnitz bildete daher von jetzt ab die 
Grenze der beiderseitigen Territorien. 2 Da jedoch die vorhin 


1 Die hierauf bezüglichen Urkunden s. Reg. Boica VIII 397 u. 898. 
Das jetzige Dorf Werdek liegt bei Königinhof. 

2 Die Urkunden über die schlüsseibergische Erbschaft und den Ver- 
kauf eines Teiles des Veldener Forstes s. Mon. Boica XLI 891, Lünig, 
Reichsarchiv XVII 1080. Die Gegenurkunde Karls IV. über den Verkauf 
Lupolds (Glafey Anecdota 90 u. 22. Ber. des. hist. Ver. zu Bamb. 126) ist 
erst am 14. oder 17. April 1360 erlassen, daher wohl auch die irrtümliche 
Meinung bei Jäck a. a. O. 66 und Erhard a. a. 0. 281, dass dieser Ver- 
kauf selbst erst 1?>60 erfolgt sei. — Was den Ankauf der schlüsseibergischen 
Güter betrifft, so sagt Lupoid in seiner Urkunde vom 7. Dezember 1359 
(Lünig a. a. O.) ausdrücklich: „Wir Lupoid — thun kund, — dass wir — 
in Meinunge zu kauffen unsern Stift, die hernach geschrieben Vesten, die 
des Edlen Mannes, Herrn Conrads von Schlüsselberg seeligen gewesen seyn, 


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genannte Summe, die das Bamberger Hochstift durch diesen Kauf- 
vertrag erlangt hatte, noch nicht zur Bezahlung der von der 
schlüsseibergischen Erbschaft gekauften Burgen und Ortschaften 
ausreichte, so verkauften Lupoid und das Domkapitel von Bam- 
berg ferner noch Ende November oder Dezember 1361 an Karl IV. 
das Dorf Erlangen mit den zugehörigen Besitzungen, mit Ausnahme 
des dabei gelegenen Waldes, für 2225 Pfund Heller, die sie dann zur 
vollständigen Tilgung der Schulden verwandten, die noch auf dem 


zum ersten Neudeck, Weichsenfeldt , Senfftenberg, Ebermanstadt, seinen 
Teil an Streitberg, seinen Teil, den er hat an Schlüsselfeldt, seinen Teil 
znm Greiffenstein, und was er zu Tunfeld hat mit allen ihren Zugehörungen; 

— davon so haben wir die vorbenanten Vesten — uns und unsern 
Stift um ein genandte Summa Geldts kaufft, als in den Briefen voll- 
kommenlick ist begriffen, die darüber beyderseits geben seyn“ ; und auch 
Karl IV. sagt in der oben angeführten Gegenurkunde von denselben Gütern 
(nur steht statt Tunfeld hier Schönfeld), dass Lupoid sie früher für sein 
Bistum gekauft habe. Ebenso heisst es in der Urkunde über den Verkauf 
von Erlangen vom 26. Dezember 1861 (Pelzel Karl IV. Bd. II U. B. 281): 
Nos Leopoldus — j^piscopus nec non — capitulum ecclesie Bam- 
bergensis. Notum facimus — , quod cum iam dudum bona de Slüssel- 
burg pro nobis et eadem nostra Bambergensi ecclesia emissemus etc.“ Dies 
ist jedoch nur dadurch zu erklären, dass von den Besitzungen, die durch 
die Teilungsurkunde vom 12. Mai 1849 (Mon Boica a. a. O.) den Bischöfen 
von Bamberg und Würzburg zusanupen oder allen an dieser Erbschaft be- 
teiligten Fürsten gemeinsam zugesprochen wurden: [Zu dem ersten sollen 
die vesten Senftenberk und Tunnefelt, — one der von Tunnefelt teyle 
an der vesten ze Tunnefelt — und auch Ebermanstat und Slüzzelfelt gentz- 
lich und un verzogen lieh ingeentwurt werden uns den vorgenanten by- 
schöffen und unsern stiften ze Babenberk und ze Wirtzburk. — Und 
swaz gut darzu (zu der gebrochenen Feste Rotenstein) gehörn, die gehörn 
in dyse teylung nach der fünfer rat und heizze. Und swaz gut, one die 
vorgenanten höltzer, zu der selben vesten Rabenstein gehören, die sol man 
auch teylen. — Und an dem andern halpteil (sc der Güter, die in das 
Gericht zum Neuenhof gehören^ sol uns den burkgraven — bliben ein 
vierteil (also das andere Viertel den beiden Bischöfen). — Auch wir die 
vorgenanten burkgraven bekennen für uns und alle unser erben, daz wir 

— keinerley ansprache — haben sollen zu den vesten Nydegge, Wy sehen - 
feit, Stryperk und Gryfenstein.“ (Diese vier Besitzungen müssen daher 
ebenfalls den beiden Bischöfen zugefallen sein.)] dem Bischof Friedrich von 
Bamberg aus irgend einem Grunde nur ein kleiner Teil zugefallen ist. Denn 
wenn die von Lupoid später gekauften Güter oder ein Teil derselben wirklich 
schon einmal unter seinem Vorgänger an das Bistum Bamberg gekommen 
wären (s. Erhard a. a. O. 281, Jäck 68 ff., Stein, Gesch. Frankens I 858, 
Ussermann Episc. Bamb. 177), so wäre doch jedenfalls anzunehmen, dass 
in einer der drei vorhin angeführten während Lupolds Regierungszeit aus- 
gestellten Urkunden hierauf hin gewiesen wäre 


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Bistum infolge des vorhin erwähnten Kaufes lasteten. 1 — Das 
Recht auf jenes ehemals schlüsseibergische Landgebiet wurde dem 
Bischof übrigens noch einmal im Jahre 1360 von der Gräfin 
Sophie von Zollern streitig gemacht. 2 
* üm dieselbe Zeit, als das Bamberger Hochstift einen Teil des 
Veldener Forstes verkaufte, wurden ihm auch mehrere andere 
Besitzungen bestritten, und zwar von seiten des Albrecht von 
Punzendorf, eines ünterthanen des Burggrafen Friedrich von Nürn- 
berg. Dieser Punzendorfer erhob vor dem Landgericht seines 
Herrn zu Nürnberg Anspruch auf eine Anzahl von Gütern des 
Bistums; möglich ist es auch, dass er noch eine zweite Klage 
gegen dasselbe eingebracht hat In einer Sache erlangte er jeden- 
falls vor diesem Gericht ein Urteil, das ihm Recht gab, für das 
Bistum dagegen ungünstig war. Dieses Urteil wurde darauf auch 
am 14. Dezember 1359 vom kaiserlichen Hofrichter zu Prag 
bestätigt .Lupoid verhängte jedoch seinerseits über das Land- 
gericht den Bann und erhob zugleich vor dem Kaiser die Klage, 
dass er und die Geistlichkeit seines Bistums durch dieses Gericht 
hart und gegen die allen Geistlichen zukommenden Rechte ver- 
folgt würden. Infolge dessen befahl Karl IV. am 22. Dezember 
dem Burggrafen Friedrich, alle Urteile, die von seinem Landgericht 
gegen den Bischof und sein Stift gefällt seien, auch soweit das 
kaiserliche Hofgericht in Prag sie schon bestätigt habe, zu sus- 
pendieren, bis der Bischof selbst vor ihm erschienen sei; dann 
wolle er mit demselben in Gegenwart des Burggrafen ein Ver- 
hör anstellen und über alle jene Angelegenheiten entscheiden. 
Doch habe er auch dem Bischof geschrieben, dass derselbe den 
Bann, den er über das Landgericht verhängt, bis zu dieser Ent- 
scheidung aufheben solle. Wann jedoch die letztere erfolgt ist 
und welches ihr Inhalt war, darüber fehlt uns bis bis jetzt jede 
Nachricht. 3 

1 Verkaufsurkunde Lupolds und des Domkapitels vollständig Pelzei 
Karl IV. Bd. II U. B. 281 (hiernach vom 26. Dezember), Auszug bei 
Huber Reg. Kar. IV. Reichssachen No 359 (hiernach vom 26. No- 
vember). Beide Datierungen lassen sich in gleicher Weise als möglich 
erklären; doch kann der Verkauf selbst jedenfalls nicht später als am 
23. Dezember abgeschlossen sein, da an diesem Tage die Gegenurkunde 
Karls IV. (Reg. Boica IX 51) erlassen ist. 

2 s. hierüber die Urkunde vom 22. September 1360 (Mon. Zoller. III 392). 

3 Über diese Streitigkeiten mit Albrecht von Punzendorf s. Reg. 


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In. der Mitte des Juli J 360, zu der Zeit, als Karl IV. wiederum 
in Nürnberg einen Reichstag hielt, muss er durch irgend einen 
Umstand gegen Lupoid in Zorn geraten sein; denn er soll zu 
dieser Zeit beabsichtigt haben, mit der Stadt Nürnberg gegen den- 
selben zu Felde zu ziehen; nach demselben Bericht, der aller- 
dings in manchen Punkten nicht zuverlässig erscheint, brachte 
jedoch einer der Rhein pfalzgrafen noch rechtzeitig durch Unter- 
handlungen eine Einigung (oder Versöhnung) zwischen beiden 
zustande, indem er bewirkte, dass der Bischof zugunsten des 
Kaisers auf 2000 dulden, die er der Stadt Nürnberg geliehen, ver- 
zichtete und zugleich schwören musste, für den Fall, dass gegen 
die Grafen von Wirtemberg, gegen die sich damals mancherlei 
Klagen erhoben hatten, ein Reichskrieg unternommen würde, zu 
demselben seine ganze Macht aufzubieten. Wenn diese Angaben 
richtig sind, so wäre Lupoid hierdurch gezwungen worden, that- 
sächlich zu dieser Heerfahrt,* die bald darauf wirklich unter- 
nommen wurde, wenigstens die Streitkräfte seines Bistums, über 
die er verfügen konnte, hinzusenden. Es wird uns jedoch durch 
keine andere Quelle berichtet, dass Lupoid persönlich Anteil an 
derselben genommen oder auch nur Mannschaften hierzu gestellt 
hätte. 1 ■ 


Boica VIII 429 u. 430, Mon. Zoller. III 361. Aus den Regesten der bei- 
den Urkunden vom 14. Dezember 1359 (Reg. Boica VIII 429) ist nicht 
klar ersichtlich, ob jene Güter vom Punzendorfer als vollständiges Eigen- 
tum oder nur als Pfand in Anspruch genommen wurden. 

1 Auszug des auf diese Vorgänge bezüglichen Schreibens, „eines Un- 
genannten, wahrscheinlich an die Stadt Strassburg“ (vom 16. Juli 1360) bei 
Huber, Reg. Kar. IV. Reichssachen No. 338. Die für Lupoid in Betracht 
kommende Stelle des Auszugs lautet: „Der Kaiser wollte mit Nürnberg 
aus sein auf den Bischof von Bamberg in der Woche an St. Margarethen- 
tag, aber der Herzog von Heidelberg habe es durch Unterhandlungen da- 
hin gebracht, dass der Bischof dem Kaiser aufgeben musste 2000 flor. 
Geldes, die er auf der Stadt hatte zu Nürnberg, und auch schwören musste, 
dem Reich zu helfen mit ganzer Macht.“ Abgesehen von einigen anderen 
Stellen des Schreibeins, nach denen es scheint, als wenn der Verfasser des- 
selben nicht genau über die Verhältnisse unterrichtet war, ist in der hier 
angeführten Stelle besonders der Umstand unwahrscheinlich, dass der 
Kaiser sich wie ein einfacher Reichsfürst oder Graf mit der Stadt Nürn- 
berg hätte in eine Fehde gegen den Bischof von Bamberg einlassen wollen, 
was besonders zum Charakter Karls IV. garnicht passen würde. — Vgl. 
hiermit auch Stalin, Wirtemb. Gesch. III 266 ff. 


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44 


Bemerkenswert ist noch, dass der Graf Eberhard von Wirtem- 
berg sich in demselben Jahre von Lupoid die Belehnung mit der 
Stadt Dornstetten bestätigen liess, die schon sein Vater Eberhard 
1323 vom damaligen Bischof Johann von Bamberg zu Lehen ge- 
nommen hatte. 1 

Aus dem Jahre 1361 muss noch erwähnt werden, dass am 
9. Januar desselben der kaiserliche Hofriehter in Nürnberg Lupoid 
mit einigen anderen Fürsten zum Beschützer der Bechte des 
Regensburger Schultheissen Heinrich Zan auf ein jährliches Ein- 
kommen von 1000 Pfund Gold vom Ertrage der Güter seiner 
Stadt einsetzte, das demselben gerichtlich zugesprochen war. 1 2 

Im Anfang des Jahres 1362 schloss Lupoid mit dem Herzog 
Rudolf IV. von Oesterreich, von dessen Gebiet die kärnthischen 
Besitzungen seines Bistums grösstenteils umschlossen waren, 
wechselseitige Bündnisverträge. Er hatte hierbei nur die Absicht, / 
sich mit diesem mächtigen Nachbarn in ein günstiges Verhältnis 
zu setzen. Der Herzog dagegen wollte sich durch dieses Bündnis 
den südlichen Teil seiner Besitzungen während eines Krieges, den 
er damals im Verein mit den Königen von Ungarn und Polen 
und mehreren deutschen Fürsten gegen Karl IV. unternehmen 
wollte, für den Fall eines Angriffs von seiten seiner südlichen 
Nachbarn sichern. Er liess sich daher von Lupoid die schriftliche 
Zusicherung geben, dass ihm derselbe mit den Streitkräften seiner 
kärnthischen Gebietsteile bei Kriegen in Kärnthen, Krain und 
Friaul Beistand leisten wolle, während er auch seinerseits am 
26. April Lupoid gegenüber in ähnlicher Weise die innerhalb 
seiner Länder gelegenen bambergischen Enklaven zu schützen 
versprach. Der Bischof aber blieb mit Karl IV. auch nach dem 
Abschluss dieser Verträge in dem bisherigen guten Verhältnis, 
indem in denselben ausdrücklich bestimmt wurde, dass er Rudolf 
gegen den Kaiser keinen Beistand zu leisten verpflichtet sein sollte. 
Die Dauer dieses Bündnisses wurde auf sechs Jahre festgesetzt; 
auch für den Fall, dass Lupoid noch vor Ablauf dieser Zeit ster- 
ben oder abdanken würde, sollte der Vertrag zwischen dem Herzog 


1 Registr. Burghut. eccl. Bamb. (18 Ber des hist Ver. zu Bamb.) 
Die Stadt Dornstetten liegt bei Freudenstadt im jetzigen würtembergischen 
Schwarzwaldkreis. 

2 Mon. Zoller. III 400. 


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bezw. seinen Nachkommen und dem Bamberger Bistum wenigstens 
noch ein Jahr in Kraft bleiben. Das Bündnis wurde am 28. April 
des nächsten Jahres (1361) von seiten des Herzogs noch einmal 
bekräftigt. 1 

Bald nach dem ersten Abschluss dieses Vertrages, am 17. Mai 
1362, inkorporierte Lupoid dem Kloster Michelfeld, das sich da- 
mals infolge von mancherlei Unglücksfällen in grosser Armut be- 
fand und dem er schon einmal mehrere ältere Privilegien bestätigt 
hatte, auf dessen Bitte die Pfarrei des nahe bei demselben ge- 
legenen Ortes Auerbach, um auf diese Weise die Einkünfte des 
Klosters zu erhöhen. Durch die hierüber von Lupoid ausgestellte 
Urkunde wurde daher von demselben zur Verwaltung des Pfarr- 
amtes an der Kirche in Auerbach eine stehende Vikarie errichtet 
deren Inhaber ihm vom Abt und Konvent des Klosters zur Ernennung 1 
vorgeschlagen werden sollte. Diesem wurden neben den Funktionen 
der Seelsorge noch die weiteren Verpflichtungen auferlegt, die in 
seinem Orte einkehrenden Fremden als Vertreter des Klosters zu 
bewirten, die Abgaben an den Bischof und an den Archidiakon 
des Bezirks zu zahlen und deren sonstige Rechte wahrzunehmen 
sowie auch die nötigen Leistungen an die päpstlichen Nuntien und 
bischöflichen Visitatoren, wenn solche den Ort berührten, zu ent- 
richten. — Eine ähnliche Vikarie, deren Inhaber in derselben 
Weise dem jedesmaligen Bischof von Bamberg zur Ernennung 
vorgeschlagen werden und die gleichen Verpflichtungen haben 
sollte, errichtete Lupoid am 2. Juli 1363 an der Pfarrkirche zu 
Untersteinach, als er dem Kloster Kulmbach auf dessen Bitte das 
Patronatsrecht über dieselbe, das ihm vom Burggrafen Johann II. 
von Nürnberg verliehen worden war, bestätigte 2 

Von weniger wichtigen Vorfällen muss hier aus dem Jahre 
1362 noch erwähnt werden, dass der Bischof am 1. Januar dieses 
Jahres von Karl IV. mit einer Anzahl anderer Fürsten und 
Städte beauftragt wurde, den Anspruch des Edelmannes Ulrich 
von Hanau auf die Burg und Stadt Luden, die ihm gerichtlich 
als Lehen von den Pfalzgrafen am Rhein zuerkannt worden waren, 

1 S. die Urkunden in Lünigs Reichsarehiv XVII 47 u. 48, vgl. 
Huber, Geschichte dos Herzogs Rudolf IV. von Österreich 74—78, 84 u. 85. 

2 Diese beiden Inkorporationsurkunden s. Ussermann, Episc. Bamb. 
Cod. probat, nr. 235, Mon. Zoller. IV 11; vgl. hierzu Mon. Boica XXV 109. 


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gegen den gleichen Anspruch des Gerlach von Hohenlohe zu ver- 
teidigen; bei der Führung des langwierigen Prozesses, der sich 
hieraus entspann und der auch beim Tode Lupolds noch nicht zu 
Ende war, hat derselbe jedoch keine hervorragende Rolle gespielt. 1 

Nachdem schon einmal, wie wir gesehen haben, der Unwille 
des Kaisers gegen Lupoid nur mit Mühe besänftigt worden war, 
geschah es in dem zuletzt erwähnten Jahre, und zwar diesmal 
infolge seiner eigenen Schuld, dass sich Karl IV. von neuem un- 
freundlich gegen ihn zeigen musste. Dem Bischof war nämlich 
früher einmal vom ersteren das Recht verliehen worden, in seiner 
Hauptstadt Bamberg sowie auch in einigen anderen Städten seines 
Bistums und auf dem platten Lande eine Verbrauchssteuer, wahr- 
scheinlich besonders von Wein und Bier, zu erheben, und er 
hatte aufgrund dessen in der That eine Abgabe für diese beiden 
Getränke, allerdings nur in Bamberg, eingeführt. Später hatte der 
Kaiser jedoch erfahren, dass nach einem alten Übereinkommen 
des Bischofs Berthold und seines Domkapitels mit anderen Prä- 
laten seines Hochstifts und der Stadt Bamberg vom Jahre 1264 
keine Verbrauchssteuer mehr im Bistum erhoben werden sollte, 
was ihm Lupoid, obwohl er selbst bei seiner Wahl gelobt hatte, 
diese Verordnung aufrecht zu erhalten, früher verschwiegen hatte. 
Daher entzog ihm Karl IV. am 6. Oktober 1362, nachdem er von 
diesen Umständen Kunde erhalten, jenes früher verliehene Privileg 
wieder, und der Bischof sah sich infolge dessen genötigt, am 
24. Januar 1363 diese Steuer aufzuheben und noch einmal zu 
geloben, dass er eine derartige Abgabe wenigstens nicht ohne Ge- 
nehmigung des Domkapitels wieder einführen wolle. 2 

Zum Schluss soll hier noch das System der Burghutver- 
leihungen kurz geschildert werden, das für die Geschichte des 
Bistums Bamberg in jener Periode von besonderer Wichtigkeit 
gewesen ist. Dieses System hatte bei Lupolds Regierungsantritt 
im Hochstift bereits unter einer Reihe von Bischöfen bestanden 
und sollte dazu dienen, besonders den Adel der benachbarten 


1 Urkunden hierzu bei Huber Reg. Kar. IV Nachträge No. 633 1, 
ö335, 6338 Ergänzh. I No. 7094. 

2 Über diese Steuer s. die beiden Urkunden vom 3. Oktober 1362 
und 24. Januar 1363 bei Böhmer Reg. Kar. IV. No. 3881 und Reg. 
Boica IX 75. 


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fränkischen Gebiete in den Dienst des Bistums zu ziehen sowie 
den in demselben angesessenen in noch grössere Abhängigkeit vom 
Hochstift zu bringen als bisher ; daneben wurden zu dem letzteren 
Zwecke auch mit Leuten aus der übrigen Bevölkerung des Bis- 
tums Burghutverträge geschlossen. Hiermit verfolgten die Bischöfe 
wiederum die weiteren Absichten, den fortwährenden Fehden und 
Gewalttaten der Edelleute, durch die ihr Land damals noch viel- 
fach heimgesucht wurde, ein Ende zu machen und zugleich das 
ganze Fürstentum allmählich zu einem einheitlichen Staatsorganis- 
mus urazuschaffen. An der Förderung dieser Ziele hat nun Lu- 
poid durch die häufigen Burghutverleihungen, die auch unter 
seiner Regierung stattfanden, ebenfallsv raitge wirkt. 

Das System selbst lässt sich in zwei Hauptarten zergliedern. 
Bei der ersteren übernahmen die Männer, die ein solches Verhältnis 
eingingen, die Verpflichtung, mit einer oder mehreren ihnen selbst 
gehörigen Besitzungen dem Hochstift Bamberg zu dienen, d. h. 
diese in allen Kämpfen des Bistums gewissermassen zu Boll- 
werken für dasselbe zu machen. In diesem Falle erhielten sie 
vom Bischof stets eine bestimmte Geldsumme ausgezahlt. So gab 
z. B. 1359 Lupoid dem Konrad Eglofstein 100 Pfund Heller, und 
dieser übernahm dafür in dem ihm gehörigen Orte Gelnreut den 
Burgdienst für das Bistum. Nur ein Beispiel findet sich in dem 
uns überlieferten Verzeichnis der Bamberger Burghutverleihungen, 
dass eine Familie, die sich verpflichtete, mit einer eigenen Be- 
sitzung dem Hochstift zu dienen, allerdings ebenfalls eine Geld- 
summe erhielt, aber angewiesen wurde, dieselbe zur Erwerbung 
eines bestimmten Masses von Grundeigentum in der Nähe ihrer 
Burg zu verwenden, das sie dann dem Bischof übergeben und 
wieder von ihm als Burglehen empfangen sollte. 1 


1 Höfler (Deutsche Zustände u. a. als Einleitung zum Registr. Burg- 
hut. eccl. Bamb. im 18. Ber. des hist. Ver. zu Bamb. 67 ff.) führt aller- 
dings den Fall des Burgdienstes auf Gütern der betreffenden Burghüter, 
die denselben als freier Besitz angehören, nicht an, indem er sagt; „Man 
wird gestehen müssen, dass es im ganzen kein besseres Mittel gab, eine 
innere Ordnung des Staates — zu begründen, — als, entweder die wirk- 
lichen Besitzer von Burgen und Orten zu veranlassen, ihr Eigentum gerade- 
zu in Lehen umzuw r andeln und so in bestimmte Verpflichtungen zu dem 
Bischof l>ezw. seiner Kirche zu treten oder geradezu dem einen oder dem 
anderen eine Burghut zu verleihen und dafür die Verpflichtung entgegen- 
zunehmen, samt seinen Nachkommen treu der Kirche dienen zu wollen.“ 


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Die andere, weit häufiger vorkonimende Art der Burghutver- 
leihung aber war die, dass die Burghüter den Dienst in einer dem 
Hochstift gehörigen Ortschaft oder Burg bezw. abwechselnd in 
mehreren derselben übernahmen. Hierbei muss man wiederum 
zwei Fälle unterscheiden. Im ersteren erhielten die Burghüter 
ebenfalls eine bestimmte Geldsumme, nahmen aber dafür in der 
Begel ihre eigenen Güter oder einen Teil derselben vom Bischof 
zu Lehen. So erhielt z. B. 1354 der Ritter Hermann von Bern- 
beim von Lupoid 70 Pfund Heller, dafür übergab er demselben 
die Hälfte seines Gehöftes in Geulichstein und empfing es von ihm 
als Burglehen. Den Burgdienst übernahm er dafür in Scheinfeld. 1 


Dass jedoch die von mir hier als die oben bezeichnet e Art angeführten 
Burghutverträge in keine dieser beiden Kategorieen Höflers gehören (hierzu 
sind unter anderen auch die beiden Verträge mit Heinrich von Aufsess 
von 1355 und 1357, der mit Konrad Eglofstein von 1359, mit Konrad von 
Aufsess von 1361 zu rechnen), scheint mir am besten aus dem Vertrage mit 
den Herren von Schaumberg von 1358 ersichtlich, durch den sich dieselben 
verpflichten, „cum Castro suo Schaumberg“ dem Hochstift zu dienen. — 
Daher werden ihnen 99 Pfund Heller zum Erwerbe von vier Hufen bei 
Schaumberg gegeben, die sie als Burghut besitzen sollen: Dass ihnen die 
Burg Schaumberg nicht als Burglehen überwiesen ist, ergiebt sich aus der 
Bezeichnung „cum Castro suo Schaumberg“ ohne weiteren Zusatz und 
daraus, dass sie als Burghut die noch in Zukunft zu erwerbenden vier 
Hufen bei Schaumberg besitzen sollen. Hiernach ist es jedenfalls mit 
Sicherheit anzunehmen, dass die Herren von Schaumberg sowie alle anderen 
(s. die oben Genannten), bei denen die Burgen bezw. Ortschaften, in denen 
sie für den Bischof den Dienst leisten, im Registr. Burghut. als ihre eigenen 
bezeichnet werden, dieselben als freies Eigent um besessen haben. — ln Be- 
zug auf die Bemerkung Höflers (a. a. O.): „Derjenige, der die Burghut 
übernahm, empfing — eine grössere oder geringere Summe Geldes, teils 
ein- für allemal, teils jährlich“, ist noch zu sagen: Wenn die Burg- 
hüter überhaupt eine Geldsumme erhielten (was, wie aus den Angaben des 
Registr. Burghut. hervorgeht, nicht immer der Fall gewesen ist), so müssen 
sie dieselbe stets ein- für allemal erhalten haben; denn nur in einigen Ver- 
trägen, in denen eine Kündigung derselben gestattet wird, ist festgesetzt, 
dass der Burghüter im letzteren Falle dieselbe Summe, die er ursprünglich 
vom Bischof erhalten, demselben zurückgeben soll; in den übrigen hier in 
Betracht kommenden Urkunden-Auszügen ist ebenfalls nur von der ein- 
maligen Verleihung einer Geldsumme die Rede. 

1 Nur selten ist es wohl vorgekommen, dass auch jemand, der in 
einer dem Bistum gehörigen Besitzung den Burgdienst übernahm, für die 
Geldsumme, die er hierfür erhielt, angewiesen wurde, neuen Grundbesitz, 
Zehnten oder ähnliche Arten von Einnahmequellen zu erwerben, die er 
dann wahrscheinlich ebenfalls vom Bischof zu Lehen nahm (vgl. den Burg- 
hutvertrag mit Konrad Steinfeld von Zeyl von 1356). 


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Häufig erhielten die Burghüter dagegen auch ursprünglich dem 
Bistum gehörige Besitzungen als Lehen; als Beispiel hierfür kann 
die durch Lupoid im Jahre 1354 erfolgte Verleihung von Burg- 
gütern in Eichelberg und Trebesch an Kuno von Punzendorf 
dienen, der dafür den Burgdienst in Steinberg übernahm. — Wie 
man aus den beiden zuletzt angeführten Beispielen ersieht und 
auch bereits vorher erwähnt wurde, verpflichteten sich die Burg- 
hüter in beiden Fällen oft nur zum Dienst auf einer bestimmten 
dem Hochstift gehörigen Besitzung. Vielfach kam es aber auch 
vor, dass sie zur Verteidigung eines jeden festen Platzes desselben 
herangezogen wurden, der gerade des Schutzes zu bedürfen schien. 
So machte sich z. B. Walter von Streitberg, als ihm von Lupoid 
1357 Sieghardsberg und Blankenstein zu Lehen gegeben waren, 
dafür anheischig, den Burgdienst überall zu übernehmen, wo es 
der Bischof verlangen würde. 

Aus dem bisher Gesagten ersieht man, dass die für den Burg- 
dienst von seiten des Bamberger Hochstifts erfolgten Verleihungen 
von Grundbesitz ein Lehn s Verhältnis zwischen diesem und den 
Burghütern bedingten und selbst da, wo die letzteren keinen Land- 
besitz zu Lehen nahmen, wenigstens eine jenem ähnliche Ver- 
bindung zwischen beiden Teilen eingegangen wurde. Doch zählten 
auch die für den Burgdienst zuerteilten Lehen hier im Bam- 
bergischen wie überall nicht zu den rechten Lehen, weil mit 
ihnen nicht die Verpflichtung zum Reichskriegsdienst verbunden 
war. Obwohl daher das Burghutverhältnis in mehreren wichtigen 
Punkten mit der letzteren Art des Lehnsverhältnisses überein- 
stimmte, so unterschied es sich doch von diesem besonders da- 
durch, dass oftmals, selbst wenn der Vertrag auch für die Erben 
des Burghüters- abgeschlossen wurde, man dennoch bestimmte, 
dass er zu jeder Zeit sollte aufgehoben werden können. Der 
häufigere Fall war es nun, dass beide Teile gleichmässig das Recht 
erhielten, einander den Vertrag aufzukündigen. So wurde z. B. 
bei der Übernahme des erblichen Burgdienstes von seiten Hein- 
richs von Aufsess zum Wustenstein im Jahre 1355 zwischen 
diesem und Lupoid abgemacht, dass, wenn der Bischof von Bam- 
berg oder die Herren von Aufsess den Vertrag nicht mehr halten 
wollten, der betreffende Teil es dem anderen anzeigen sollte, 
worauf dann nach einem Vierteljahr jene Edelleute die Geldsumme, 
die sie vom Hochstift für die Übernahme des Burgdienstes er- 


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halten hatten, demselben zurückgeben und damit der Verpflichtung 
zum letzteren entledigt sein sollten. Einige Male aber hat auch 
Lupoid bei Abschliessung der Verträge das Recht, zu jeder Zeit 
dieselben rückgängig zu machen, allein sich bezw. seinen Nach- 
folgern Vorbehalten. 

Unter den letzteren wurde dann dieses Burghutsystem soweit 
ausgedehnt, dass am Ende des Jahrhunderts sämtliche Adels- 
geschlechter Oberfrankens und auch viele der benachbarten Ge- 
biete durch Burghutverträge an das Hochstift geknüpft waren und 
dadurch in der That veranlasst wurden, ihren fortwährenden An- 
griffen auf das Besitztum desselben, die viele von ihnen noch bis 
vor kurzem unternommen hatten, ein Ziel zu setzen; auf diese 
Weise bekam das Bistum wenigstens vor diesen Feinden Ruhe, 
während manche andere Staaten Deutschlands damals noch viel 
von der Fehdelust des benachbarten und des ihnen unterthänigen 
Adels zu leiden hatten. Andererseits lag in diesem Burghut- 
system aber auch der Ursprung der späteren Adelsherrschaft im 
Hochstift und des hieraus folgenden Kampfes der Adeligen mit 
den Bürgern und Bauern. Infolge der engen Beziehungen, in die 
jene Adelsfamilien zum Bamberger Hochstift getreten waren, 
wurden nämlich Angehörige derselben jetzt häufig veranlasst, sich 
um Stellen im Domkapitel zu bewerben, die ihnen von seiten des 
Stiftes um so bereitwilliger erteilt wurden, als man hierin mit 
Recht ein zweites sehr wirksames Mittel sah, die Interessen ihrer 
Familien mit denen des Bistums zu verknüpfen. Auf diese Weise 
kam es endlich dahin, dass der fränkische Adel sämtliche Stellen des 
Domkapitels, um dieselbe Zeit aber auch die übrigen höheren geist- 
lichen Würden des Bamberger Bistums in seinen ausschliesslichen 
Besitz brachte. Dies erregte natürlicherweise unter den Bürgern 
und Bauern desselben grosse Unzufriedenheit, und hieraus entstand 
ein lange andauernder Kampf der letzteren Stände gegen die 
Bischöfe und das Domkapitel. Unter der Regierung Lupolds III. 
war jedoch ein so vollständiges Übergewicht des Adels noch nicht 
eingetreten, und dieser Umstand hat daher ohne Zweifel viel dazu 
beigetragen, dass Lupoid noch im allgemeinen mit allen Ständen 
seines Bistums in gutem Einvernehmen geblieben ist . 1 


1 Über diese Burghut Verleihungen und deren Folgen s. Registr. Burg- 
hut. ecclesie Bambergensiß (im 18. Ber. des hist. Ver. zu Bamb.) Die an- 


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Überhaupt kann man, was das Ergebnis seiner gesamten Re- 
gierung betrifft, wohl sagen, dass dieselbe im ganzen eine glück- 
liche war. Zwar ist es Lupoid, wie wir gesehen haben, weder 
beschieden gewesen, in die allgemeine Reichspolitik entscheidend 
einzugreifen, noch, sich in der Verwaltung seines eigenen Landes 
oder seiner Diözese in besonderer Weise auszuzeichnen. Aber 
wie mit seinen eigenen Unterthanen, so hat er auch mit den be- 
nachbarten Territorien, wenn er nicht gerade zum Kampfe ge- 
zwungen wurde, stets Ruhe und Frieden erhalten, ohne dabei seine 
Rechte oder die seines Stiftes preiszugeben; im Gegensatz beson- 
ders zu dem benachbarten Bischof Albrecht von Würzburg, der 
fortwährend in auswärtigen und inneren Streitigkeiten begriffen 
war. Die innere Entwickelung des Bamberger Bistums ist unter 
Lupolds Regierung ebenfalls in mancher Beziehung fortgeschritten, 
und es ist daher wohl glaublich, dass, wie uns ein neuerer Geschichts- 
schreiber 1 berichtet, sein zwischen dem 26. und 28. Oktober 1363 
erfolgter Tod in seinem Lande allgemein betrauert wurde und 
er daher dort auch ein gutes Andenken hinterlassen hat. 2 

geführten Beispiele s. ibid. 78, 77, 79, 92, 99, 102, 104, 117, 138. Vgl. die 
Einleitung hierzu von Höfler (Deutsche Zustände u. a. ibid. 67 tf.); ferner 
Einleitung von demselben zum Rechtsbuch Friedrichs von Hohenlohe 
(Quellensamml. für fränk. Gesch. III) S. LXII, LXVIII, LXXV-LXXIX, 
LXXXVII ; Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgesch. 388, 393, 395, 397. 

1 Jack 66. 

2 Die zeitgenössischen Angaben über den Todestag Lupolds sind fol- 
gende: die Kalendarien der Kathedralkirche und der St. Gangolphskirche 
zu Bamberg (nach den Auszügen aus den vorzüglichsten Kalendarien u. a. 
im 7. Bei*, des hist. Ver. zu Bamb. 279) geben den 28. Oktober an; das 
erstere ist zugleich die einzige gleichzeitige Quelle, die das Todesjahr, 1363, 
enthält; die Kalendarien der St. Stephans- und St. Jakobskirche (ebenfalls 
zu Bamberg) (ibid. 278) setzen den 26. Oktober. Ferner heisst es in den Notae 
sepulcr. Bamb. (Mon. Germ. XVII 612,); „Anniversarium (sc.Lupoldi) peragi- 
tur ante festum Simonis et Jude“, womit wahrscheinlich der 27. Oktober 
gemeint ist. — Nach der letzteren Quelle (ibid.) ist die Leiche Lupolds im 
St. Peterschor der Bamberger Domkirche neben dem Grabe des früheren 
Bischofs Lupoid I. von Grindlach beigesetzt worden. 


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VITA. 


Natus sum Felix Joel die 24 mens. Octobris h. s. annoLXYI 
in villa Zankenczin apud Gedaniam sita patre Gustavo matre Na- 
talia e gente Meyer, quos adhue superstites esse gaudeo. Fidem 
profiteor evangelicam. Nonnullos annos privatim eruditus per 
quattuor annos sex menses gymnasium urbanum Gedaniense, 
deinde per quinque annos sex menses gymnasium Friderici- 
Guillelmi Berolinense frequentavi. Maturitatis testimonio instructus 
vere anni LXXXVI Halae universitatis civibus adscriptus sum, 
ut praecipue historiae Studio incumberem. Yere anni LXXXYII 
ad universitatem Gottingensem me contuli, ubi per sex menses 
idem Studium egi. Quod porro traetavi Halis, quo autumno anni 
eiusdem LXXXYII redii, per quattuor annos. Magistri mei 
doctissimi fuerunt: 

Halis : Conrad, Doutrepont, Droysen, Dümmler, Erdmann, Ewald, 
Haym, v. Heynemann, Hertzberg, Kirchhoff, Lindner. 
Löning, Meyer, Odin, Schum, Stumpf, Suchier. 
Gottingae: Cloetta, Kluckhohn, Peipers, Weiland. 

Seminarii historici utriusque liuius universitatis fui sodalis. 
— Omnibus illis viris optime de me meritis, maxime vero Th. 
Lindner, summas gratias nunc habeo et semper habebo. 


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THESEN. 


I. 

Die Absichten Gustav Adolls im Dreissigjährigen Kriege 
gingen sowohl auf die Vergrösserung der schwedischen 
Macht wie auf die Unterstützung der evangelischen Reichs- 
stände Deutschlands. 

II. 

Die römische Kaiserwürde hat dem Deutschen Reiche 
mehr Schaden als Nutzen gebracht. 

HI. 

Die mittelalterliche Verfassung der deutschen Städte 
ist aus dem Marktrechte hervorgegangen. 


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UNION 

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Date Loaned 






































































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Librarv Buraau Cat. no, 1188 


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